Hauptbereich
Öffentliche Bekanntmachung Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Freiflächenanlage Sachsentobel“ in Heiningen
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 17.11.2025 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Freiflächenanlage Sachsentobel“ und die Aufstellung der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich im Norden der Gemarkung Heiningens im Gewann Sachsentobel. Der Geltungsbereich umfasst dabei die Flurstücke Nr. 3709 und 3710/1. Nördlich des Gebietes verläuft die Eichertstraße, am östlichen Rand verläuft die Landesstraße von Heiningen nach Göppingen.
Für den Geltungsbereich ist der Lageplan zum Aufstellungsbeschluss in der Fassung vom 17.11.2025 maßgebend. Der Planbereich ist im abgebildeten Planausschnitt dargestellt.
Ziele und Zwecke der Planung
Die Energieversorgung Filstal (EVF) plant im Gewann Sachsentobel die Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage mit einer Leistung von ca. 900 kWp. Der Großteil des Plangebietes befindet sich auf der Altlastenfläche „Kreuth“, welche bislang landwirtschaftlich genutzt wird.
Da selbstständigen großflächigen Photovoltaikanlagen im Gegensatz zu Windenergieanlagen keine Privilegierung nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zugestanden wird, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt. Der Zeitpunkt wird durch eine separate öffentliche Bekanntmachung mitgeteilt.
Heiningen, den 09.12.2025
gez.
Matthias Kreuzinger
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung Aufstellung der 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes 2035 der Gemeinden Eschenbach und Heiningen
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverband Voralb hat am 25.11.2025 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der 2. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes 2035 der Gemeinden Heiningen und Eschenbach beschlossen.
Das Änderungsgebiet befindet sich im Norden der Gemarkung Heiningens im Gewann Sachsentobel. Nördlich des Gebietes verläuft die Eichertstraße, am östlichen Rand verläuft die Landesstraße von Heiningen nach Göppingen.
Für den Geltungsbereich ist der Lageplan zum Aufstellungsbeschluss in der Fassung vom 25.11.2025 maßgebend. Der Planbereich ist im Planausschnitt unten dargestell.
Ziele und Zwecke der Planung
Die Energieversorgung Filstal (EVF) plant im Gewann Sachsentobel die Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage mit einer Leistung von ca. 900 kWp. Der Großteil des Plangebietes befindet sich auf der Altlastenfläche „Kreuth“, welche bislang landwirtschaftlich genutzt wird.
Da selbstständigen großflächigen Photovoltaikanlagen im Gegensatz zu Windenergieanlagen keine Privilegierung nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zugestanden wird, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet jedoch bislang landwirtschaftliche Flächen dar, weshalb der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zum Bebauungsplan geändert und ein Sondergebiet ausgewiesen werden soll.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt. Der Zeitpunkt wird durch eine separate öffentliche Bekanntmachung mitgeteilt.
Heiningen, den 09.12.2025
gez.
Thomas Schubert
Verbandsvorsitzender
Natura 2000-Managementplan für das Vogelschutzgebiet 7422-441 „Mittlere Schwäbische Alb" –
Öffentliche Auslegung des Planentwurfs
Seit 2020 wird im Auftrag des Regierungspräsidiums Tübingen der Natura 2000-Managementplan für das Vogelschutzgebiet 7422-441 „Mittlere Schwäbische Alb“ erarbeitet. Im Managementplan werden die Vorkommen von Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie dargestellt und der Zustand der Bestände bewertet. Auf dieser Grundlage wurden Erhaltungs- und Entwicklungsziele sowie Maßnahmen formuliert und in den Plan aufgenommen. Im Januar 2025 wurde der Entwurf im Beirat mit den Vertreterinnen und Vertretern verschiedener von der Planung berührter Institutionen und Verbände abgestimmt und die Ergebnisse im Plan ergänzt.
Der Entwurf des Natura 2000-Managementplans für das Vogelschutzgebiet 7422-441 „Mittlere Schwäbische Alb“ kann vom 01.12.2025. bis 31.01.2026 von allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern eingesehen werden. Er ist im Internet abrufbar unter
www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-aktuelle-auslegung/ (unter Regierungsbezirk Tübingen).
Schriftliche Stellungnahmen können bis 31.01.2026 eingereicht werden (möglichst per E-Mail an mathias.broghammer@rpt.bwl.de). Die eingegangenen Anregungen und Hinweise zum Managementplan-Entwurf werden gesammelt, kommentiert und den Absendern zur Verfügung gestellt. Die Einwendungen werden fachlich geprüft und ggf. in der Endfassung berücksichtigt.
Weitere Informationen zum Themenkomplex „Natura 2000“ finden Sie unter rp.baden-wuerttemberg.de/themen/natur/seiten/natura2000/und
www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/europaeische-naturschutzrichtlinien
Informationen zu Förderprogrammen des Landes finden Sie unter: foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite/Foerderwegweiser
Die genaue Lage des Natura 2000-Gebiets ist im „Daten- und Kartendienst“ einsehbar unter udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/q/3tZR9p5SYvVlopU85mawlb
Benutzungsordnung für die öffentlichen Kinderspiel- und Bolzplätze - Satzung
Gemeinde Heiningen
Landkreis Göppingen
Benutzungsordnung für die öffentlichen Kinderspiel- und Bolzplätze
Auf Grund von §§ 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen am 28. Juli 2025 folgende Benutzungsordnung als Satzung für die Benutzung der öffentlichen Kinderspiel- und Bolzplätze sowie vergleichbare Einrichtungen beschlossen:
§ 1
Begriffsbestimmungen, Allgemeines
Spiel- und Bolzplätze sind öffentlich zugängliche, gärtnerisch gestaltete und teilweise mit Spielgeräten ausgestattete Anlagen. Die Benutzungsordnung umfasst auch die Fitnessgeräte, die Calisthenics-Anlage sowie den Fahrrad-Parcours „Dirtpark“ am Reuschwald.
Die Gemeinde Heiningen stellt die oben genannten Anlagen als öffentliche Einrichtungen zum Gemeindegebrauch zur Verfügung.
§ 2
Benutzungszeiten
(1) Kinderspielplätze dürfen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden.
(2) Davon abweichend dürfen der Bolzplatz am Reuschwald und der Ballspielplatz am Heubach von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden.
§ 3
Benutzungsregeln
(1) Altersbeschränkungen
Spielgeräte dürfen von Kindern bis zum 14. Lebensjahr benutzt werden.
Davon abweichend gelten folgende Bestimmungen:
Einrichtung | Altersbeschränkung |
Bolzplatz am Reuschwald | Kinder und Jugendliche bis zum 17. Lebensjahr und deren Erziehungsberechtigte |
Calisthenics-Anlage am Reuschwald | Kinder, Jugendliche und Erwachsene ab 12 Jahren bzw. ab einer Mindestgröße von 1,40 m |
Radparcours im Reuschwald | Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 17. Lebensjahr |
Geräte am Fitnesspfad im Reuschwald | Kinder ab dem 12 Lebensjahr bzw. ab einer Mindestgröße von 1,40 m und Erwachsene |
(2) Ausschluss von Belästigungen der Allgemeinheit
Untersagt ist
- das Nächtigen,
- das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
- das Verrichten der Notdurft,
- der Besitz und der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.
(3) Weitere Ordnungsvorschriften
Auf den Kinderspiel- und Bolzplätzen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
- Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
- sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;
- außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;
- Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
- Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
- das Mitbringen von Hunden; dies gilt nicht für Blindenführhunde, die jedoch an der Leine zu führen sind; auf den Wegen im Reuschwald dürfen auch andere Hunde angeleint mitgeführt werden.
- Bänke, Schilder, Hinweise, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
- Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen,
- Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie Inline-Skating zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
- Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.
- Das Ballspielen ist ausschließlich auf dem Ballspielplatz am Heubach und auf dem Bolzplatz am Reuschwald erlaubt.
§ 4 Hausrecht, Platzverweis, Platzverbot
(1) Die Gemeinde Heiningen übt auf den öffentlichen Einrichtungen gemäß § 1 das Hausrecht aus. Anordnungen von zur Kontrolle beauftragte Personen der Gemeindeverwaltung oder des Polizeivollzugsdienstes ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Personen, die einer oder mehreren Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zuwiderhandeln oder Anordnungen des Gemeindevollzugsdienstes/ Polizeivollzugsdienstes nicht nachkommen, können von der Einrichtung verwiesen werden.
(3) Bei groben und wiederholten Verstößen kann ein Platzverbot ausgesprochen werden.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 und 2 Spiel- und Bolzplätze benützt,
- entgegen § 3 Abs. 1 die Altersbeschränkungen missachtet,
- entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 nächtigt,
- entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
- entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
- entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
- entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,
- entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,
- entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,
- entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
- entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 5 Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
- entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 6 Hunde auf Kinderspielplätze oder Bolzplätze mitnimmt,
- entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
- entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
- entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Inline-Skating betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
- entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
- entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 11 Ball spielt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 142 Abs. 2 Gemeindeordnung und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro bis 1.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen bis 500 Euro, geahndet werden.
§ 6 Weitere Gesetze und Vorschriften
(1) Regelungen in der Polizeiverordnung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der jeweiligen Fassung bleiben unberührt.
(2) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes bleiben unberührt.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Festsetzungen der Polizeilichen Umweltschutzverordnung, welche dieser Satzung widersprechen, außer Kraft. Das sind insbesondere
1. § 4 Abs. 1,
2. § 15,
3. § 16
jeweils, soweit sie Spiel – und Bolzplätze betreffen.
Heiningen, den 29. Juli 2025
Als Satzung ausgefertigt:
gez.
Kreuzinger
Bürgermeister
Hinweis auf § 4 Abs.4 GemO
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vorgenannte Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bekanntmachung der vorgenannten Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss der vorgenannten Satzung nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde diesen Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Veröffentlicht am 29. Juli 2025 - Weisbarth
Anpassung der Benutzungsverordnung für das Starenfest 2025
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.06.2025 die neue Benutzungsordnung für das Starenfest 2025 aufgrund des geänderten Festgeländes einstimmig beschlossen.
Benutzungsordnung für das Starenfest in Heiningen
§ 1 Zweckbestimmung
Teile der Hauptstraße, der Bergstraße, der Hofstraße und der Kirchstraße dienen am letzten Samstag vor Beginn der Sommerferien in Baden-Württemberg der öffentlichen Veranstaltung des Starenfestes (Festgelände). Der Festbereich ist im beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Das Festgelände ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung mit den nachstehenden Regelungen allgemein zugänglich.
§ 2 Aufenthalt/Benutzung
Die Benutzung des Festgeländes geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung. Mit Betreten des Festgeländes gilt diese Benutzungsordnung als anerkannt.
§ 3 Jugendschutz
Kindern unter 14 Jahren ist ab 20.00 Uhr der Aufenthalt auf dem Festgelände nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten gestattet. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ab 22.00 Uhr nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten auf dem Festgelände aufhalten.
§ 4 Verhalten auf dem Festgelände
- Innerhalb des Festgeländes hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt werden.
- Anordnungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
- Den Besuchern des Festgeländes ist insbesondere untersagt:
a) alkoholische Getränke aller Art einzubringen,
b) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten,
c) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu
bemalen, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten,
d) Waren im Umhergehen feilzubieten oder Werbematerial aller Art oder sonstige
Gegenstände zu verteilen,
e) Cannabis auf das Festgelände einzuführen oder zu konsumieren.
§ 5 Zuwiderhandlungen/Beschädigungen
Besucher, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können vom Festgelände verwiesen werden. Für schuldhafte Beschädigungen haftet der Verursacher, Zuwiderhandlungen können strafrechtlich geahndet werden.
§ 6 Inkrafttreten /Geltungsdauer
Diese Benutzungsordnung tritt am 19.07.2025 um 08.00 Uhr in Kraft und am darauffolgenden Tag um 08.00 Uhr außer Kraft.
gez. Matthias Kreuzinger
Bürgermeister
Geltungsbereich der Benutzungsverodnung für das Starenfest 2025 (PDF-Dokument, 1,58 MB, 01.07.2025)
veröffentlicht am 01.07.2025, Heim
Sitzungseinladungen Gemeinderat und/oder Technischer Ausschuss
Einladung zur Sitzung des Technischen Ausschusses
am Montag, 28. Juli 2025 um 18:00 Uhr
im Sitzungssaal des Rathauses
Tagesordnung - öffentlich
1. | Bürger fragen |
2. | Bauvorhaben: Anbau Büro und Erneuerung Fluchttreppe, Hofkindergarten, Hofstraße 4, Flst. 98, 73092 Heiningen |
3. | Bauvorhaben: Umbau einer Terrassenüberdachung an bestehendem Einfamilienhaus, Öschstraße 22, Flst. 2965/4 in 73092 Heiningen |
4. | Bauvorhaben: Ausbau Dachgeschoss und Einbau Dachgauben, Bezgenrieter Str. 39, Flst. 2993 in73092 Heiningen |
5. | Vorhaben: Veränderte Ausführung Kniestock und Terrassenüberdachung, Auchtert 1, Flst. 3472 in 73092 Heiningen - Außenbereichsvorhaben |
6. | Bevollmächtigung von Bürgermeister Kreuzinger zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB über die Sommerpause 2025 |
7. | Bekanntgaben und Anfragen |
Zuhörer sind herzlich eingeladen.
Weitere Informationen zur Sitzung erhalten Sie auch über das Ratsinformationssystem der Gemeinde Heiningen unter dem Link https://heiningen-online.ris-portal.de .
Einladung zur Sitzung des Gemeinderates
am Montag, 28. Juli 2025 um 18:30 Uhr
im Sitzungssaal des Rathauses
Tagesordnung - öffentlich
1. | Bürger fragen |
2. | Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung |
3. | Vereinsförderung: Änderung der Vereinsförderrichtlinien |
4. | Benutzungsordnung für kommunale Spiel- und Bolzplätze als Satzung |
5. | Erstellung einer Rohrnetzberechnung für das Trinkwassernetz |
6. | Feststellung Jahresabschluss 2023 |
7. | Bekanntgaben und Anfragen |
Zuhörer sind herzlich eingeladen.
Weitere Informationen zur Sitzung erhalten Sie auch über das Ratsinformationssystem der Gemeinde Heiningen unter dem Link https://heiningen-online.ris-portal.de.
Veröffentlicht am 25.07.2025, Häußler
Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten der Bebauungspläne „Breite II“ – 4. Änderung; „Weingärten“ – 7. Änderung; „Untere Weingartenstraße Ostteil“ – 2. Änderung.
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 28.04.2025 in öffentlicher Sitzung die Bebauungspläne „Breite II“ – 4. Änderung, „Weingärten“ – 7. Änderung, „Untere Weingartenstraße Ostteil“ – 2. Änderung nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit den Bebauungsplänen aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als jeweils selbstständige Satzungen beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans „Breite II“ – 4. Änderung liegt im Westen der Gemeinde östlich des Gewanns Breite. Das PIangebiet wird im Süden durch die Bezgenrieter Straße und die Lange Straße begrenzt und umfasst die Bebauung entlang der Mörikestraße bis zur Schubartstraße.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Breite II“ – 4. Änderung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 28.04.2025 maßgebend. Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt: siehe beiligender Abgrenzungsplan zum Bebauungsplan Breite II, 4. Änderung
Das Plangebiet des Bebauungsplans „Weingärten“ – 7. Änderung liegt im Nordosten der Gemeinde südlich des Gewanns Weingärten. Das PIangebiet wird im Westen durch die Hauptstraße begrenzt und umfasst die Bebauung entlang und zwischen der Oberen Weingartenstraße und der Unteren Weingartenstraße.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Weingärten“ – 7. Änderung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 28.04.2025 maßgebend. Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt: siehe beiligender Abgrenzungsplan zum Bebauungsplan Weingärten, 7. Änderung
Das Plangebiet des Bebauungsplans „Untere Weingartenstraße Ostteil“ – 2. Änderung liegt im Nordosten der Gemeinde südlich des Gewanns Weingärten. Das PIangebiet wird im Westen durch die Hauptstraße begrenzt und umfasst die Bebauung entlang und zwischen der Oberen Weingartenstraße und der Unteren Weingartenstraße.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Untere Weingartenstraße Ostteil“ – 2. Änderung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 28.04.2025 maßgebend. Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt: siehe beiligender Abgrenzungsplan zum Bebauungsplan Untere Weingartenstraße Ostteil, 2. Änderung
Ziele und Zwecke der Planung
Durch die vorliegende Änderungen der Bebauungspläne sollen die Regelungen bezüglich der Einfriedungen gelockert und die Regelungen zu den zulässigen Dachformen und Dachneigungen vereinheitlicht, präzisiert und der Gestaltungsspielraum für Bauherrn auch diesbezüglich erweitert werden. Darüber hinaus soll die Stellplatzverpflichtung erhöht werden um den öffentlichen Straßenraum von ruhendem Verkehr zu entlasten.
Die Bebauungspläne Breite II“ – 4. Änderung, „Weingärten“ – 7. Änderung, „Untere Weingartenstraße Ostteil“ – 2. Änderung und die zusammen mit dem Bebauungsplänen aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).
Die Bebauungspläne und die Örtlichen Bauvorschriften zu den Bebauungsplänen einschließlich Begründung können bei der Gemeinde Heiningen im Rathaus, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Weiterhin können der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit diesen Unterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Heiningen eingesehen werden:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Heiningen, den 20.05.2025
gez. Matthias Kreuzinger
Bürgermeister
veröffentlicht von Heim, 22.05.2025
Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens "XXL-Landtag verhindern!" über das "Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes - Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden"
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ durchgeführt, weil es von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zulässigerweise beantragt wurde. Der Gesetzentwurf, der Gegenstand des Volksbegehrens ist, wurde von den Initiatoren des Volksbegehrens erstellt.
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
1. Bei der freien Sammlung, die am Montag, dem 5. Mai 2025 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag, dem 4. November 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.
Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen.
Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätestens bis Dienstag, dem 4. November 2025 der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht.
2. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate von Montag, dem 5. Mai 2025 und endet am Montag, dem 4. August 2025.
Die Eintragungsliste für die Gemeinde Heiningen
wird in der Zeit vom 5. Mai 2025 bis 4. August 2025
im Rathaus, Bürgerbüro, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen
zu folgenden Öffnungszeiten
Montag 8:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 7:30 – 12:30 Uhr
Donnerstag 8:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:30 Uhr
Freitag 8:00 – 12:00 Uhr
für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten.
Der Zugang ist rollstuhlgeeignet möglich.
Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
3. Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.
4. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten.
5. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.
6. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt:
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetzentwurf zum Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden
A. Zielsetzung
Dieser Gesetzentwurf führt eine effektive Begrenzung der Landtagsgröße ein, um die Kosten des Landesparlaments für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Grenzen zu halten. Indem die Anzahl der Wahlkreise und damit gleichzeitig die Anzahl der Direktmandate erheblich verringert wird, wird die Möglichkeit reduziert, dass eine Partei Überhangmandate erringt, die dann zu Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien führen, denen der Einzug in den Landtag gelingt. Damit wird eine Aufblähung des Landtags in hohem Maße unwahrscheinlich und der Landtag verbleibt mit allenfalls geringfügigen Abweichungen bei seiner Sollgröße von 120 Abgeordneten.
B. Wesentlicher Inhalt
Die Gesetzesänderung hat zwei wesentliche Merkmale. Statt der bisher 70 Wahlkreise für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg wird der Zuschnitt der 38 baden-württembergischen Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg verwendet. Statt bisher 70 Direktmandate werden so nur noch 38 Direktmandate vergeben, 82 Mandate werden über die von den Parteien zu bestimmenden Landeslisten nach der Maßgabe des Zweitstimmenergebnisses verteilt. Das führt im Vergleich zum Ist-Zustand zu einer erheblichen Reduzierung des Risikos, dass eine Partei wesentlich mehr Direktmandate erringen kann, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustünden und somit diese Überhangmandate bei allen weiteren Parteien, denen der Einzug in den Landtag von Baden-Württemberg gelingt, mit Ausgleichsmandaten ausgeglichen werden müssen, um den Wählerwillen nach dem Zweitstimmenergebnis in der Sitzverteilung im Landtag von Baden-Württemberg adäquat zu repräsentieren.
C. Alternativen
Beibehaltung der jetzigen Regelung.
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Die vorgesehenen Änderungen im Landtagswahlrecht zielen auf eine Beschränkung von Kosten ab. Die Höhe der potenziellen Einsparung kann nicht bestimmt werden, da niemand das Wahlverhalten der Bürgerschaft in der Zukunft kennt. Neben den Kosten für die administrative Umsetzung der Gesetzesänderung entstehen keine weiteren über das Maß des Jetzt-Zustands hinausgehenden Kosten.
E . Kosten für Private
Keine.
Der Landtag wolle beschließen,
dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes
Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 1 Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt.
- Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(Zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag
von Baden-Württemberg
Nr. | Name | Gebiet |
1 | Stuttgart I | Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen |
2 | Stuttgart II | Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen |
3 | Böblingen | Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch |
4 | Esslingen | Vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar) |
5 | Nürtingen | Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch Vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen |
6 | Göppingen | Landkreis Göppingen |
7 | Waiblingen | Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach |
8 | Ludwigsburg | Vom Landkreis Böblingen die Gemeinde Weissach Vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz |
9 | Neckar-Zaber | Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld Vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim |
10 | Heilbronn | Stadtkreis Heilbronn Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot |
11 | Schwäbisch Hall – Hohenlohe | Hohenlohekreis Landkreis Schwäbisch Hall |
12 | Backnang – Schwäbisch Gmünd | Vom Ostalbkreis die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal |
13 | Aalen – Heidenheim | Landkreis Heidenheim Vom Ostalbkreis die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört |
14 | Karlsruhe-Stadt | Stadtkreis Karlsruhe |
15 | Karlsruhe-Land | Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen |
16 | Rastatt | Stadtkreis Baden-Baden Landkreis Rastatt |
17 | Heidelberg | Stadtkreis Heidelberg Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim |
18 | Mannheim | Stadtkreis Mannheim |
19 | Odenwald – Tauber | Main-Tauber-Kreis Neckar-Odenwald-Kreis |
20 | Rhein-Neckar | Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen |
21 | Bruchsal – Schwetzingen | Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen |
22 | Pforzheim | Stadtkreis Pforzheim Enzkreis |
23 | Calw | Landkreis Calw Landkreis Freudenstadt |
24 | Freiburg | Stadtkreis Freiburg im Breisgau Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau |
25 | Lörrach – Müllheim | Landkreis Lörrach Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg |
26 | Emmendingen – Lahr | Landkreis Emmendingen Vom Ortenaukreis die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach |
27 | Offenburg | Vom Ortenaukreis die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach |
28 | Rottweil – Tuttlingen | Landkreis Rottweil Landkreis Tuttlingen |
29 | Schwarzwald- Baar | Schwarzwald-Baar-Kreis Vom Ortenaukreis die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach |
30 | Konstanz | Landkreis Konstanz |
31 | Waldshut | Landkreis Waldshut Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt |
32 | Reutlingen | Landkreis Reutlingen |
33 | Tübingen | Landkreis Tübingen Vom Zollernalbkreis die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen |
34 | Ulm | Stadtkreis Ulm Alb-Donau-Kreis |
35 | Biberach | Landkreis Biberach Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg |
36 | Bodensee | Bodenseekreis Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald |
37 | Ravensburg | Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende |
38 | Zollernalb – Sigmaringen | Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt Vom Zollernalbkreis die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Die Anzahl der Wahlkreise bestimmt die Höchstzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten. Sie ist damit wesentlicher Faktor für die Maximalgröße des Landtags von Baden-Württemberg. Sie fungiert daher gleichsam als natürliche Bremse für die Anzahl der auszugleichenden Überhangmandate. Die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten kann durch den zusätzlich hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings durch die Einführung der Zweitstimme bei der Wahlrechtsreform vom 6. April 2022 zu einer erheblichen Aufblähung des Parlaments führen. Eine Reduktion der Anzahl der Wahlkreise für die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg minimiert diese Gefahr in erheblichem Maße und stellt gleichzeitig die Arbeitsfähigkeit des Parlaments durch die unveränderte und bewährte Bewahrung der Sollgröße von 120 Abgeordneten sicher. Die Reduktion des Risikos einer Aufblähung gewährleistet damit, die entstehenden Kosten für die öffentlichen Haushalte in einem Rahmen zu halten, der nicht unkalkulierbar durch das Wahlverhalten der Bevölkerung nach oben getrieben werden kann. Zudem würde die Arbeitsfähigkeit des Parlaments unter einer zu hohen Anzahl an Abgeordneten vielfältig leiden, beispielhaft sei der hohe Aufwand für zusätzlich benötigte oder umzustrukturierende Räumlichkeiten – etwa des Plenarsaals – sowie die Erstausstattung zusätzlicher Mandatsträger mit den für die Mandatsarbeit notwendigen Arbeitsmitteln erwähnt. Die Reduktion der Anzahl der Wahlkreise und damit der erringbaren Direktmandate wirkt dem mit der bereits erfolgten Umstellung auf ein Zweistimmenwahlrecht hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings als potenziellem Treiber der Parlamentsgröße entgegen, entlastet die öffentlichen Haushalte und stellt die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sicher.
Die Sollgröße des Landtags von Baden-Württemberg bleibt durch den Gesetzentwurf unberührt weiterhin bei 120 Abgeordneten, kann diese aber nicht mehr in erheblichem Maße übersteigen.
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 - Änderung des Landtagswahlgesetzes
Zu Nummer 1
Die Anzahl der erringbaren Direktmandate korreliert dann positiv mit der Parlamentsgröße, wenn die stärkste Partei sehr viele Direktmandate erringt, gleichzeitig aber ein Zweitstimmenergebnis erreicht, das zu weniger Mandaten führen würde als die Anzahl der gewonnenen Direktmandate. Die Differenz zwischen der dem Zweitstimmenergebnis entsprechenden Anzahl an errungenen Mandaten und der über diese Zahl hinausgehenden, direkt von dieser Partei gewonnenen Mandate nennt man Überhangmandate. Diese müssen mit sogenannten Ausgleichsmandaten so lange bei den anderen Parteien, die den Einzug in den Landtag geschafft haben, aufgefüllt werden, bis die Mandatsverteilung dem Zweitstimmenergebnis entspricht. Wird die Anzahl an Direktmandaten verringert, führt das automatisch auch zu einer Verringerung des Risikos einer Vergrößerung des Parlaments. Dies ist das Ziel des Gesetzentwurfs.
Legt man die Ergebnisse der letzten Wahl zugrunde, die in einem Zweistimmenwahlrecht in Baden-Württemberg durchgeführt wurde – die Bundestagswahl am 26. September 2021 – und errechnet die Größe des Landtags anhand des Wahlverhaltens der Bevölkerung bei dieser Wahl und der Direktmandatsanzahl 70, ergibt sich daraus eine Parlamentsgröße von ca. 214 Abgeordneten bei einer Sollgröße des Landtags von 120. Legt man die Direktmandatsanzahl 38 zugrunde, ergibt sich aus dem Wahlverhalten der Bevölkerung am 26. September 2021 eine Parlamentsgröße von ca. 120, was der Sollgröße entspricht. Die Änderung der Anzahl der Direktmandate auf 38 wird dadurch erreicht, dass der Zuschnitt der Wahlkreise durch die Übernahme der Struktur der 38 baden-württembergischen Bundestagswahlkreise vorgenommen wird, für die je ein Bewerber direkt in den Landtag von Baden-Württemberg gewählt wird. Nummer 1 regelt dabei die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten, Nummer 2 die Anzahl der Wahlkreise.
Zu Nummer 2
Die angestrebte Reduktion des Risikos einer Parlamentsaufblähung benötigt zwei Änderungen im Landtagswahlgesetz, da für die Reduktion der zu vergebenden Direktmandate auch die Reduktion der Wahlkreise vorgenommen werden muss, um pro Wahlkreis ein Direktmandat zu gewährleisten. Die beiden zur Änderung des Landtagswahlrechts hin zu einem Zweistimmenwahlrecht vom Landtag von Baden-Württemberg angehörten Sachverständigen haben die Reduktion der Wahlkreismandate empfohlen. Prof. Dr. Joachim Behnke konstatiert: „Ideal wäre eine Größe von ca. 40 Wahlkreismandaten."
Der Gesetzentwurf berücksichtigt diese Empfehlung.
Zu Nummer 3
Der Gesetzentwurf stellt überdies sicher, dass eine komplizierte Entscheidungsfindung innerhalb der politischen Landschaft, wie ein potenzieller Wahlkreiszuschnitt aussehen müsste, nicht notwendig wird, indem bereits bestehende Wahlkreise verwendet werden, wenngleich für eine andere Wahl.
Die Reduktion der Wahlkreise auf 38 und die Übernahme der Zuschnitte der Bundestagswahlkreise führt mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Zuschnitte bereits den Erfordernissen des Wahlrechts genügen, was die Höchstabweichungen in der Anzahl der Wahlberechtigten betrifft.
Zu Artikel 2 - Inkrafttreten
Bereits die kommende Landtagswahl wird im Zweistimmenwahlrecht erfolgen, weshalb die Reduktion der Wahlkreise auch bereits zur kommenden Wahl erfolgen sollte. Überdies müssen sich die Parteien für die Aufstellungen ihrer Kandidaten und Landeslisten vorbereiten können. Das Inkrafttreten sollte deshalb rasch erfolgen.“
Den gesamten Bekanntmachungstext können Sie auch hier (PDF-Dokument, 106,85 KB, 16.04.2025) als pdf herunterladen.
Veröffentlicht am 17.04.2025,
Dill Hauptamt
Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeindebücherei Heiningen
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.03.2025 die Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeindebücherei Heiningen beschlossen.
Sie finden die aktuelle Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeindebücherei hier (PDF-Dokument, 255,03 KB, 10.04.2025) zum Herunterladen als pdf.
Veröffentlicht am 10.04.2025
Dill, Hauptamt
Wahlbekanntmachung
1. Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde Heiningen ist in 4 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr
im Rathaus (Briefwahlbezirk 00105), Kittingerzimmer, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen und
im Haus in der Breite (Briefwahlbezirk 00106), Werkraum, Mörikestraße 55, 73092 Heiningen zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Heiningen, 06.02.2025
Bürgermeisteramt
gez. Matthias Kreuzinger
Bürgermeister
veröffentlicht 06.02.2025, Dill
Öffentliche Bekanntmachung Veröffentlichung der Bebauungsplanentwürfe „Breite II“ – 4. Änderung in Heiningen; „Weingärten“ – 7. Änderung in Heiningen; „Untere Weingartenstraße Ostteil“ – 2. Änderung in Heiningen
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 20.01.2025 in öffentlicher Sitzung die Entwürfe der Bebauungspläne „Breite II“ – 4. Änderung, „Weingärten“ – 7. Änderung, „Untere Weingartenstraße Ostteil“ – 2. Änderung und der Örtlichen Bauvorschriften zu den Bebauungsplänen gebilligt und beschlossen diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu veröffentlichen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans „Breite II“ – 4. Änderung liegt im Westen der Gemeinde östlich des Gewanns Breite. Das PIangebiet wird im Süden durch die Bezgenrieter Straße und die Lange Straße begrenzt und umfasst die Bebauung entlang der Mörikestraße bis zur Schubartstraße.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Breite II“ – 4. Änderung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 06.11.2024 maßgebend. Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:
Das Plangebiet des Bebauungsplans „Weingärten“ – 7. Änderung liegt im Nordosten der Gemeinde südlich des Gewanns Weingärten. Das PIangebiet wird im Westen durch die Hauptstraße begrenzt und umfasst die Bebauung entlang und zwischen der Oberen Weingartenstraße und der Unteren Weingartenstraße.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Weingärten“ – 7. Änderung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 06.11.2024 maßgebend. Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:
Das Plangebiet des Bebauungsplans „Untere Weingartenstraße Ostteil“ – 2. Änderung liegt im Nordosten der Gemeinde südlich des Gewanns Weingärten. Das PIangebiet wird im Westen durch die Hauptstraße begrenzt und umfasst die Bebauung entlang und zwischen der Oberen Weingartenstraße und der Unteren Weingartenstraße.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Untere Weingartenstraße Ostteil“ – 2. Änderung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 06.11.2024 maßgebend. Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:
Ziele und Zwecke der Planung
Durch die vorliegende Änderungen der Bebauungspläne sollen die Regelungen bezüglich der Einfriedungen gelockert und die Regelungen zu den zulässigen Dachformen und Dachneigungen vereinheitlicht, präzisiert und der Gestaltungsspielraum für Bauherrn auch diesbezüglich erweitert werden. Darüber hinaus soll die Stellplatzverpflichtung erhöht werden um den öffentlichen Straßenraum von ruhendem Verkehr zu entlasten.
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Die Entwürfe der Bebauungspläne und der Örtlichen Bauvorschriften zu den Bebauungsplänen und die Begründung zu diesen Bebauungsplänen sowie der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung werden
vom 03.02.2025 bis einschließlich zum 07.03.2025 (Veröffentlichungsfrist)
im Internet veröffentlicht.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die oben genannten Unterlagen können auf der Homepage der Gemeinde (https://www.heiningen-online.de/verwaltung-kommunalpolitik/amtliche-bekanntmachungen-ortsrecht/amtliche-bekanntmachungen ) und auf der Homepage von mquadrat (https://www.m-quadrat.cc/downloads.php) eingesehen werden.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse gemeinde(@)heiningen-online.de übermittelt werden.
Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch auf anderem Weg abgegeben werden (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift während der üblichen Öffnungszeiten). Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Sollte eine persönliche Information zur Planung, oder eine mündliche Stellungnahme zur Niederschrift zur Planung gewünscht werden, wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten. Termine sind vorab telefonisch unter 07161 4034-0 zu vereinbaren.
Die oben genannten Unterlagen liegen zusätzlich während der Veröffentlichungsfrist im Bürgerbüro des Rathaus der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Heiningen, den 30.01.2025
gez. Matthias Kreuzinger
Bürgermeister
Unterlagen:
- Entwurf Textteil Bebauungsplan Weingärten, 7. Änderung (PDF-Dokument, 280,64 KB, 30.01.2025)
- Entwurf Textteil Bebauungsplan Breite II, 4. Änderung (PDF-Dokument, 286,73 KB, 30.01.2025)
- Entwurf Zeichnerischer Teil Breite II, 4. Änderung (PDF-Dokument, 908,58 KB, 30.01.2025)
veröffentlicht am 30.01.2025, Heim
Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan „Freiflächen PV-Anlage“ Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 24.07.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, gem. § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Freiflächen PV-Anlage“ aufzustellen. Am 20.01.2025 wurde der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan in öffentlicher Sitzung gebilligt sowie beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Internet zu veröffentlichen.
Das Plangebiet befindet sich im Westen der Gemarkung der Gemeinde Heiningen und umfasst die Flurstücke 3267, 3269 und 3270. Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 20.01.2025 maßgebend.
Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:
Ziele und Zwecke der Planung
Das Unternehmen Erdgas Südwest möchte im Auftrag der BürgerEnergieGenossenschaft Voralb-Schurwald eG auf der ehemaligen Deponie „Riederholz“ eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichten.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben geschaffen werden.
Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs.2 BauGB)
Der Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung einschließlich des Umweltberichtes, der Fachgutachten und der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung werden vom 03.02.2025 bis einschließlich zum 07.03.2025 (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht.
Folgende umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
- Umweltbericht zum Bebauungsplan mit Darlegung der Ziele des Umweltschutzes, der Feststellung des aktuellen Zustands und Bewertung der Leistungsfähigkeit von Naturhaushalt und Landschaft, Beschreibung und Bewertung der baubedingten, anlagebedingten und betriebsbedingten Auswirkungen der Planung auf die betroffenen Schutzgüter Mensch (temporäre Beeinträchtigungen durch Lärm u. Schadstoffe während der Bautätigkeiten), Arten und Biotope (Auswirkungen auf geschützte Tierarten der Artengruppe Vögel), Boden/Wasser (Beeinträchtigung durch Bodenversiegelung und Überformung der Böden, Oberflächenwasserabfluss, Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung), Klima/Luft (Auswirkungen auf die Kaltluft- und Frischluftproduktion, Auswirkungen auf das Mikroklima), Landschaftsbild und Erholung (Auswirkungen auf das Landschaftsbild), Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich bzw. Kompensation der mit der Umsetzung der Planung einhergehen Eingriffe im Plangebiet.
- Untersuchungen zum speziellen Artenschutz gem. § 44 BNatSchG vom Juni 2024 mit Informationen zu Ablauf, Umfang, Untersuchungsraum, den vorgefundenen Habitatstrukturen im Untersuchungsraum und der Bedeutung dieser für Flora und Fauna, dem zu erwartenden Artenspektrum im Plangebiet, den Einschätzungen der Auswirkungen der Planung auf Flora und Fauna und der Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sowie Einschätzung und Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise d.h. notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich von Lebensraumverlusten.
- Geotechnischer Bericht (Erkundung) (Bericht BV 0005 8097, BauGrund Süd, Stand 04.09.2024) mit Informationen zum vorgefundenen Schichtaufbau des Untergrundes im Plangebiet (Oberboden, Deckschichten, Ablagerungen usw.), den Grundwasserverhältnissen im Plangebiet, zur Bodenmechanik (Plastizität und Konsistenz der Böden) sowie zu Altlasten im Plangebiet.
- Historische Erkundung der Altablagerung „Auffüllplatz Schneckenwasen“, Heiningen vom September 1997 mit Informationen zu Lage und Umfang der früheren Deponie sowie dem dort eingebrachten Material.
- Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen, die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden eingegangen sind:
- Regierungspräsidium Stuttgart mit dem Hinweis auf einen Regionalen Grünzug sowie der Bedeutung des Einsatzes erneuerbarer Energien für den Klimaschutz, auch im Hinblick auf das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg und dessen Zielsetzungen;
- Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau mit Hinweisen zur Geotechnik und dem Aufbau des Baugrundes;
- Verband Region Stuttgart mit dem Hinweis auf einen Regionalen Grünzug;
- Landratsamt Göppingen mit Hinweisen auf ein angrenzendes Vogelschutzgebiet, Hinweisen zum Schutz vorgefundener Vogelarten (Schwarzmilan, Mäusebussard, Amsel), Hinweisen auf eine Altlast sowie Hinweisen zur Qualität der im Plangebiet vorhandenen Böden.
Die genannten Unterlagen können auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.heiningen-online.de/verwaltung-kommunalpolitik/amtliche-bekanntmachungen-ortsrecht/amtliche-bekanntmachungen sowie unter https://www.m-quadrat.cc/downloads.php eingesehen werden.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail Adresse gemeinde(@)heiningen-online.de übermittelt werden.
Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch auf anderem Weg abgegeben werden (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift). Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Sollte eine persönliche Information zur Planung, oder eine mündliche Stellungnahme zur Niederschrift zur Planung gewünscht werden, wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten. Termine sind vorab telefonisch unter 07161 4034-0 zu verein
Die oben genannten Unterlagen liegen zusätzlich während der Veröffentlichungsfrist im Bürgerbüro des Rathauses Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Heiningen, den 27.01.2025
gez. Matthias Kreuzinger
Bürgermeister
Unterlagen:
Spezielle artenschutzrechtzliche Prüfung (PDF-Dokument, 1,23 MB, 28.01.2025)
Geotechnischer Bericht (PDF-Dokument, 8,14 MB, 28.01.2025)
Bebauungsplan Entwurf Zeichnerischer Teil (PDF-Dokument, 982,55 KB, 28.01.2025)
Bebauungsplan Entwurf Textteil (PDF-Dokument, 211,99 KB, 28.01.2025)
Begründung Entwurf (PDF-Dokument, 1,28 MB, 28.01.2025) (PDF-Dokument, 1,29 MB, 31.01.2025)
Entwurf Umweltbericht (PDF-Dokument, 1,80 MB, 28.01.2025)
Abwägungsvorschlag (PDF-Dokument, 289,82 KB, 28.01.2025)
veröffentlicht am 30.01.2025, Heim
Öffentliche Bekanntmachung 1. Änderung Flächennutzungsplan 2035 des Gemeindeverwaltungsver-bands (GVV) Voralb Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Voralb hat am 05.12.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, gem. § 2 Abs. 1 BauGB den Flächennutzungsplan 2035 punktuell für die Gemeinde Heiningen zu ändern. Am 25.07.2024 wurde der Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2035 in öffentlicher Sitzung gebilligt sowie beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Internet zu veröffentlichen.
Das Plangebiet befindet sich im Westen der Gemarkung der Gemeinde Heiningen und umfasst die Flurstücke 3267, 3269 und 3270. Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2035 in der Fassung vom 12.07.2024 maßgebend.
Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:
Ziele und Zwecke der Planung
Das Unternehmen Erdgas Südwest möchte im Auftrag der BürgerEnergieGenossenschaft Voralb-Schurwald eG auf der ehemaligen Deponie „Riederholz“ eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichten.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben geschaffen werden.
Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs.2 BauGB)
Der Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2035 mit zugehöriger Begründung einschließlich des Umweltberichtes, der Fachgutachten und der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung werden vom 03.02.2025 bis einschließlich zum 07.03.2025 (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht.
Folgende umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
- Umweltbericht zum Bebauungsplan mit Darlegung der Ziele des Umweltschutzes, der Feststellung des aktuellen Zustands und Bewertung der Leistungsfähigkeit von Naturhaushalt und Landschaft, Beschreibung und Bewertung der baubedingten, anlagebedingten und betriebsbedingten Auswirkungen der Planung auf die betroffenen Schutzgüter Mensch (temporäre Beeinträchtigungen durch Lärm u. Schadstoffe während der Bautätigkeiten), Arten und Biotope (Auswirkungen auf geschützte Tierarten der Artengruppe Vögel), Boden/Wasser (Beeinträchtigung durch Bodenversiegelung und Überformung der Böden, Oberflächenwasserabfluss, Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung), Klima/Luft (Auswirkungen auf die Kaltluft- und Frischluftproduktion, Auswirkungen auf das Mikroklima), Landschaftsbild und Erholung (Auswirkungen auf das Landschaftsbild), Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich bzw. Kompensation der mit der Umsetzung der Planung einhergehen Eingriffe im Plangebiet.
- Untersuchungen zum speziellen Artenschutz gem. § 44 BNatSchG vom Juni 2024 mit Informationen zu Ablauf, Umfang, Untersuchungsraum, den vorgefundenen Habitatstrukturen im Untersuchungsraum und der Bedeutung dieser für Flora und Fauna, dem zu erwartenden Artenspektrum im Plangebiet, den Einschätzungen der Auswirkungen der Planung auf Flora und Fauna und der Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sowie Einschätzung und Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise d.h. notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich von Lebensraumverlusten.
- Geotechnischer Bericht (Erkundung) (Bericht BV 0005 8097, BauGrund Süd, Stand 04.09.2024) mit Informationen zum vorgefundenen Schichtaufbau des Untergrundes im Plangebiet (Oberboden, Deckschichten, Ablagerungen usw.), den Grundwasserverhältnissen im Plangebiet, zur Bodenmechanik (Plastizität und Konsistenz der Böden) sowie zu Altlasten im Plangebiet.
- Historische Erkundung der Altablagerung „Auffüllplatz Schneckenwasen“, Heiningen vom September 1997 mit Informationen zu Lage und Umfang der früheren Deponie sowie dem dort eingebrachten Material.
- Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen, die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden eingegangen sind:
- Regierungspräsidium Stuttgart mit dem Hinweis auf einen Regionalen Grünzug sowie der Bedeutung des Einsatzes erneuerbarer Energien für den Klimaschutz, auch im Hinblick auf das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg und dessen Zielsetzungen;
- Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau mit Hinweisen zur Geotechnik und dem Aufbau des Baugrundes;
- Verband Region Stuttgart mit dem Hinweis auf einen Regionalen Grünzug;
- Landratsamt Göppingen mit Hinweisen auf ein angrenzendes Vogelschutzgebiet, Hinweisen zum Schutz vorgefundener Vogelarten (Schwarzmilan, Mäusebussard, Amsel), Hinweisen auf eine Altlast sowie Hinweisen zur Qualität der im Plangebiet vorhandenen Böden.
Die genannten Unterlagen können auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.heiningen-online.de/verwaltung-kommunalpolitik/amtliche-bekanntmachungen-ortsrecht/amtliche-bekanntmachungen sowie unter https://www.m-quadrat.cc/downloads.php eingesehen werden.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail Adresse gemeinde(@)heiningen-online.de übermittelt werden.
Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch auf anderem Weg abgegeben werden (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift). Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Sollte eine persönliche Information zur Planung, oder eine mündliche Stellungnahme zur Niederschrift zur Planung gewünscht werden, wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten. Termine sind vorab telefonisch unter 07161 4034-0 zu vereinbaren.
Die oben genannten Unterlagen liegen zusätzlich während der Veröffentlichungsfrist im Bürgerbüro des Rathaus Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen sowie im Rathaus Eschenbach, Lotenbergstraße 6, 73107 Eschenbach, zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Heiningen, den 27.01.2025
gez. Thomas Schubert
Verbandsvorsitzender
Unterlagen:
- FNP Entwurf Zeichnerischer Teil (PDF-Dokument, 714,82 KB, 29.01.2025)
- Entwurf Begründung (PDF-Dokument, 1,92 MB, 29.01.2025)
- FNP Änderung Abgrenzungsplan Bebqauungsplan (PDF-Dokument, 187,94 KB, 29.01.2025)
- Entwurf Umweltbericht (PDF-Dokument, 1.020,59 KB, 29.01.2025)
veröffentlicht am 30.01.2025, Heim
Wahlbekanntmachung
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Heiningen wird in der Zeit vom 3. Februar 2025 bis 7. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im
Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen, Bürgerbüro EG, barrierefrei
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am Freitag, 7. Februar 2025 bis 12:00 Uhr, beim Bürgermeisteramt
Heiningen, Hauptstraße 30, Bürgerbüro, 73092 Heiningen
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 263 Göppingen
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk)dieses Wahlkreises
oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 7. Februar 2025) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025,
15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr,gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Heiningen, den 23.01.2025
Bürgermeisteramt Heiningen
gez. Matthias Kreuzinger
Bürgermeister
veröffentlicht am 23.01.2025, Dill
Verbandsversammlung Gemeindeverwaltungsverband
Einladung
zur Sitzung der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Voralb am
Donnerstag, 20. Februar 2025 um 18:30 Uhr
im Feuerwehrgerätehaus Eschenbach (Versammlungsraum)
Tagesordnung - öffentlich
1.Haushaltssatzung mit Haushaltsplan Gemeindeverwaltungsverband Voralb 2025
2.Allgemeine Finanzprüfung des Gemeindeverwaltungsverbands Voralb:
- Prüfungsergebnisse mit Beantwortung
- Abschlussbestätigung des Landratsamtes Göppingen
3.Bekanntgaben und Anfragen
Zuhörer sind herzlich eingeladen.
Thomas Schubert
Verbandsvorsitzender
Weitere Informationen zur Sitzung erhalten Sie auch über das Ratsinformationssystem der Gemeinde Heiningen unter dem Link heiningen-online.ris-portal.de .
Veröffentlicht am 11.02., Häußler
Prüfbericht Trinkwasseranalyse Heiningen 2024
Die öffentliche Bekanntmachung der Trinkwasseranalyse 2024 hier (PDF-Dokument, 471,12 KB, 10.10.2024).
Öffentliche Bekanntmachung Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortsmitte I Süd / Lempenauplatz“
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 23.09.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 8 die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortsmitte I Süd/ Lempenauplatz“ und die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan „Ortsmitte I Süd / Lempenauplatz“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch beschlossen.
Das Plangebiet liegt im Ortskern der Gemeinde und wird im Westen durch die Hauptstraße begrenzt. Im Süden wird es durch die Heubachstraße begrenzt sowie im Norden durch einen Weg. Im Osten wird das Plangebiet durch bestehende Bebauung begrenzt.
Für den Geltungsbereich ist der Lageplan der Gemeinderatssitzungsvorlage zum Aufstellungsbeschluss der Sitzung vom 23.09.2024 maßgebend.
Der Planbereich ergibt sich aus dem abgebildeten Kartenausschnitt vom 23.09.2024.
Ziele und Zwecke der Planung
Der Ortskern von Heiningen ist als historisch gewachsene Struktur sowohl funktional als auch gestalterisch von großer Bedeutung und prägt die Identität der Gemeinde. Seit vielen Jahren befindet sich dieser in einem strukturellen Wandel. Es erfolgt ein Umbruch aus ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung zu Wohn- und Geschäftsgebäuden.
Um mögliche negative Entwicklungstendenzen vorzubeugen, möchte die Gemeinde Möglichkeiten zur Steuerung und zur städtebaulichen Sicherung im Ortskern schaffen. So sind insbesondere der Erhalt und der Ausbau der Grundversorgung der Gemeinde für die Verwaltung ein wichtiges Anliegen.
Ebenfalls ist der Erhalt prägender gestalterischer Elemente von hoher Bedeutung. Dazu gehören neben den Dachformen auch Fassaden, Einfriedungen und die Regelung von Stellplätzen. Insgesamt soll es darum gehen, auch zukünftig ein harmonisches Ortsbild gewährleisten zu können.
Auf den Flurstücken Nr. 5 und 206/2 an der Hauptstraße sind derzeit Stellplätze vorhanden, welche essenziell für die Funktionalität des Ortskerns sind. Daher ist es aus Sicht der Verwaltung notwendig, diese auch zukünftig planungsrechtlich zu sichern.
Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB)
Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Der Aufstellungsbeschluss und die Abgrenzung des Plangebiets werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ist kein Hinweis auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die öffentliche Auslegung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB). Entsprechend dem Stand des Bebauungsplanverfahrens wird dies rechtzeitig im Mitteilungsblatt bekanntgegeben. Anregungen können dann bei den jeweiligen Anhörungsverfahren vorgebracht werden.
Heiningen, den 24.09.2024
gez. Matthias Kreuzinger
Bürgermeister
veröffentlicht am 26.09.2024, Heim
Öffentliche Bekanntmachung Auslegung des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Heiningen
Die Gemeinde Heiningen ist nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) aufgrund der Verkehrszahlen im bebauten Bereich der Landesstraße 1217 verpflichtet, einen Lärmaktionsplan zu erstellen. Am 23.09.2024 hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung den Entwurf des fortgeschriebenen Lärmaktionsplans beschlossen. Ziel der Lärmaktionsplanung ist, den Umgebungslärm im bebauen Bereich der L 1217 sowie der K1419 und 1425 für die Anwohner dort zu mindern, wo die Geräuschbelastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann.
Räumlicher Bereich
Der räumliche Umfang der Untersuchung bzw. Lärmkartierung umfasst den bebauten Bereich der L 1217 zwischen den Gebäuden Göppinger Straße 5 und Bahnhofstraße 20 sowie den bebauten Bereich der K1419 und K1425.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Entwurf des Lärmaktionsplans wird entsprechend den Regelungen des § 47 d Absatz 3 BImSchG und § 7 der 34. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) vom 26.09.2024 bis einschließlich 24.10.2024 im Rathaus Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen zu den allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und Montag und Dienstag von 14 bis 16 Uhr sowie am Donnerstag von 14 bis 18.30 Uhr. Der Plan ist auch digital auf der Homepage der Gemeinde Heiningen einsehbar.
Die Unterlagen stehen darüber hinaus unter http://fileserver.koehler-leutwein.com/index.php/s/pckayYJyRMjeyk4 bereit.
Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Ergebnisse der Lärmkartierung und die vorgeschlagenen Maßnahmen informieren und Anregungen und Vorschläge einbringen. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift (im Rathaus Heiningen, Büro 42, Herrn Heim) abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben können.
Heiningen, den 24.09.2024
gez. Matthias Kreuzinger
Bürgermeister
veröffentlicht am 26.09.2024, Heim
Wahlbekanntmachung
Aufgrund einer nachträglich notwendig gewordenen Berichtigung des Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss ist eine erneute Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 erforderlich.
Gemeinde Heiningen - Landkreis Göppingen
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl
des Gemeinderats am 09.06.2024
Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 bekannt gemacht:
I. Wahl des Gemeinderats
1. | Zahl der Wahlberechtigten (A) | 4.359 |
| Zahl der Wähler (B) | 2.656 |
Zahl der ungültigen Stimmzettel (C) | 82 | |
Zahl der gültigen Stimmzettel (D) | 2.574 | |
Zahl der gültigen Stimmen (E) | 34.138 |
2. Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen
Wahlvorschlag | Gültige Stimmen | Sitze |
Freie Bürgerliste/Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | 12.093 | 5 |
Frauenliste Heiningen (Frauenliste) | 10.647 | 4 |
Freie Wählerliste | 11.398 | 5 |
3. Auf die einzelne(n) Bewerber/Bewerberin entfallen:
Wahlvorschlag Bewerber/Bewerberin | Gültige Stimmen | Bewerber/ Bewerberin ist - gewählt (G) - Ersatzperson (E) |
Freie Bürgerliste/Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | ||
Mohring, Rainer, Heiningen | 1.440 | G |
Aigner, Jörg, Heiningen | 1.380 | G |
Link, Nina, Heiningen | 1.362 | G |
Welz, Steffen, Heiningen | 1.341 | G |
Schurr, Manfred, Heiningen | 1.047 | G |
Leich, Katja, Heiningen | 906 | E |
Blessing, Tanja, Heiningen | 835 | E |
Bräunle, Bernd, Heiningen | 826 | E |
Schmid, Jannis, Heiningen | 586 | E |
Krall, Manuela, Heiningen | 565 | E |
Kern, Markus, Heiningen | 535 | E |
Kapfhamer, Ralf, Heiningen | 517 | E |
Fezer, Tobias, Heiningen | 516 | E |
Pelka, Markus, Heiningen | 237 | E |
Frauenliste Heiningen (Frauenliste) | ||
Röhm, Doris, Heiningen | 1.708 | G |
Habdank, Ilona, Heiningen | 1.479 | G |
Richter, Monika, Heiningen | 1.228 | G |
Meyer, Nicole, Heiningen | 1.004 | G |
Wagner-Spaich, Birgit, Heiningen | 640 | E |
John, Elisabeth, Heiningen | 615 | E |
Liebe, Gwendolyn, Heiningen | 615 | E |
Meyer, Petra, Heiningen | 583 | E |
Zeller, Annette, Heiningen | 540 | E |
Hettenbach, Annett Luise, Heiningen | 472 | E |
Schiffner, Alexandra, Heiningen | 469 | E |
Eckle, Sabrina, Heiningen | 437 | E |
Schmid-Kißling, Regina, Heiningen | 437 | E |
Martersteig-Mackh, Christa, Heiningen | 420 | E |
Freie Wählerliste | ||
Reick, Rolf, Heiningen | 1.720 | G |
Haag, Karl Martin, Heiningen | 1.555 | G |
Herb, Cornelia, Heiningen | 1.464 | G |
Schleider, Joachim, Heiningen | 855 | G |
Nischwitz, Markus, Heiningen | 789 | G |
Bachert, Andreas, Heiningen | 712 | E |
Eiglmaier, Jens, Heiningen | 664 | E |
Fezer, Ulrich, Heiningen | 571 | E |
Stohrer, Roland, Heiningen | 551 | E |
Neubrand, Jürgen Wilhelm, Heiningen | 528 | E |
Wittlinger, Rolf, Heiningen | 525 | E |
Braunwarth, Hanna, Heiningen | 516 | E |
Eiglmaier, Xaver, Heiningen | 475 | E |
Wilimsky, Kai, Heiningen | 473 | E |
Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem/jeder Wahlberechtigten und jedem Bewerber/jeder Bewerberin Einspruch beim Landratsamt Göppingen, Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen erhoben werden.
Der Einspruch eines/einer Wahlberechtigten und eines Bewerbers/einer Bewerberin, der/die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens bei der Wahl des Gemeinderats 44 Wahlberechtigte beitreten.
Heiningen, den 08.07.2024
gez.
Matthias Kreuzinger
Bürgermeister
veröffentlicht am 08.07.2024, Dill
Wahlbekanntmachung
Gemeinde Heiningen - Landkreis Göppingen
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl
des Gemeinderats am 09.06.2024
Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis
der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 bekannt gemacht:
I. Wahl des Gemeinderats
1. | Zahl der Wahlberechtigten (A) | 4.359 |
| Zahl der Wähler (B) | 2.655 |
Zahl der ungültigen Stimmzettel (C) | 82 | |
Zahl der gültigen Stimmzettel (D) | 2.573 | |
Zahl der gültigen Stimmen (E) | 34.124 |
2. Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen
Wahlvorschlag | Gültige Stimmen | Sitze |
Freie Bürgerliste/Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | 12.084 | 5 |
Frauenliste Heiningen (Frauenliste) | 10.642 | 4 |
Freie Wählerliste | 11.387 | 5 |
3. Auf die einzelne(n) Bewerber/Bewerberin entfallen:
Wahlvorschlag Bewerber/Bewerberin | Gültige Stimmen | Bewerber/ Bewerberin ist - gewählt (G) - Ersatzperson (E) |
Freie Bürgerliste/Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | ||
Mohring, Rainer, Heiningen | 1.440 | G |
Aigner, Jörg, Heiningen | 1.377 | G |
Link, Nina, Heiningen | 1.362 | G |
Welz, Steffen, Heiningen | 1.341 | G |
Schurr, Manfred, Heiningen | 1.047 | G |
Leich, Katja, Heiningen | 906 | E |
Blessing, Tanja, Heiningen | 835 | E |
Bräunle, Bernd, Heiningen | 826 | E |
Schmid, Jannis, Heiningen | 586 | E |
Krall, Manuela, Heiningen | 562 | E |
Kern, Markus, Heiningen | 535 | E |
Kapfhamer, Ralf, Heiningen | 517 | E |
Fezer, Tobias, Heiningen | 513 | E |
Pelka, Markus, Heiningen | 237 | E |
Frauenliste Heiningen (Frauenliste) | ||
Röhm, Doris, Heiningen | 1.708 | G |
Habdank, Ilona, Heiningen | 1.479 | G |
Richter, Monika, Heiningen | 1.228 | G |
Meyer, Nicole, Heiningen | 1.004 | G |
Wagner-Spaich, Birgit, Heiningen | 640 | E |
John, Elisabeth, Heiningen | 615 | E |
Liebe, Gwendolyn, Heiningen | 615 | E |
Meyer, Petra, Heiningen | 583 | E |
Zeller, Annette, Heiningen | 540 | E |
Hettenbach, Annett Luise, Heiningen | 472 | E |
Schiffner, Alexandra, Heiningen | 469 | E |
Eckle, Sabrina, Heiningen | 437 | E |
Schmid-Kißling, Regina, Heiningen | 437 | E |
Martersteig-Mackh, Christa, Heiningen | 420 | E |
Freie Wählerliste | ||
Reick, Rolf, Heiningen | 1.720 | G |
Haag, Karl Martin, Heiningen | 1.552 | G |
Herb, Cornelia, Heiningen | 1.464 | G |
Schleider, Joachim, Heiningen | 855 | G |
Nischwitz, Markus, Heiningen | 789 | G |
Bachert, Andreas, Heiningen | 712 | E |
Eiglmaier, Jens, Heiningen | 664 | E |
Fezer, Ulrich, Heiningen | 571 | E |
Stohrer, Roland, Heiningen | 551 | E |
Neubrand, Jürgen Wilhelm, Heiningen | 526 | E |
Wittlinger, Rolf, Heiningen | 525 | E |
Braunwarth, Hanna, Heiningen | 516 | E |
Eiglmaier, Xaver, Heiningen | 475 | E |
Wilimsky, Kai, Heiningen | 473 | E |
Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem/jeder Wahlberechtigten und jedem Bewerber/jeder Bewerberin Einspruch beim Landratsamt Göppingen, Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen erhoben werden.
Der Einspruch eines/einer Wahlberechtigten und eines Bewerbers/einer Bewerberin, der/die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens bei der Wahl des Gemeinderats 44 Wahlberechtigte beitreten.
Heiningen, den 13.06.2024
gez.
Matthias Kreuzinger
Bürgermeister
veröffentlicht 13.06.2024 Dill
Öffentliche Bekanntmachung über die Neufassung der Feuerwehrentschädigungssatzung
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehrentschädigungssatzung (FwES)
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.04.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Entschädigung für Einsätze
- Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 14 €.
- Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zuzüglich einer Wegepauschale von 20 Minuten zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden aufgerundet.
- Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).
§ 2
Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge
- Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer bis zu 2 aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Betrag von 12 € pro Stunde gewährt.
- Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen Angefangene Stunden werden aufgerundet.
- Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Abs. 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der 2. Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung.
- Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).
- Im Übrigen gelten die Regelungen von Ziffer 3.2.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen in Baden-Württemberg (VwV-Feuerwehrausbildung) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Entschädigung für Feuersicherheitsdienst
Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz von 12 € pro Stunde bezahlt.
§ 4
Zusätzliche Entschädigung
(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:
| Kommandant 1500 € pro Jahr | |
| stv. Kommandant 750 € pro Jahr | |
| Leiter der Jugendfeuerwehr 500 € pro Jahr | |
| Leiter des Fanfarenzugs 300 € pro Jahr | |
| Leiter der Altersabteilung 150 € pro Jahr |
(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung:
| Kassenwart 150 € pro Jahr | |
| Schriftführer 150 € pro Jahr | |
| Gerätewart (wenn nicht bei der Gemeinde oder dem GVV angestellt) 500 € pro Jahr |
§ 5
Entschädigung für haushaltsführende Personen
Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 15 Abs. 1 S. 3 Feuerwehrgesetz), sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 14 € pro Stunde gewährt.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung in dieser Fassung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Heiningen, den 23.04.2024
gez. Matthias Kreuzinger
Stellvertretender Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Bürgermeisterwahl 2024
Gemeinde Heiningen Landkreis Göppingen
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der
Bürgermeisterwahl 2024
am 14.04.2024
1. Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Bürgermeisterwahl 2024 bekannt gemacht:
1.1 Zahl der Wahlberechtigten 4.052
Zahl der Wähler 2.981
Zahl der ungültigen Stimmzettel 3
Zahl der gültigen Stimmzettel 2.978
Zahl der gültigen Stimmen 2.978
1.2 Von den gültigen Stimmen entfielen auf
Familienname, Vorname(n) | Wohnort (Hauptwohnung) | Stimmen |
Kreuzinger, Matthias | Heiningen | 1.691 |
Kohl, Daniel | Schlat | 1.065 |
Günay, Nihat | Heiningen | 159 |
Dirix, Katy | Heiningen | 63 |
1.3 Der Bewerber Kreuzinger, Matthias hat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten.
Er ist somit zum Bürgermeister gewählt.
2. Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jeder/jedem Bewerber/in Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde Landratsamt Göppingen, Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen erhoben werden.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten und einer Bewerberin/eines Bewerbers, die/der nicht die Verletzung ihrer/seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihr/ihm mindestens 41 Wahlberechtigte beitreten.
Heiningen, den 15.04.2024
Bürgermeisteramt
gez.
Doris Röhm
2. stellvertretende Bürgermeisterin
veröffentlicht am 15.04.2024, Dill
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024
Gemeinde Heiningen Landkreis Göppingen
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl
des Gemeinderats am 9. Juni 2024
1. Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt.
In der Gemeinde Heiningen sind dabei 14 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.
2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).
2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
2.2 Zulässige Zahl der Bewerber
Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.
Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.
2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde.
2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.
2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Nicht wählbar sind Bürger,
- die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen;
- die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
- Ämter nicht besitzen;
- Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.
2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten
- den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber;
- bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.
Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.
Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.
2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer – vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).
2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein
für die Wahl des Gemeinderats von 20 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften);
Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge
- von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;
- von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.
2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung der Partei oder Wählervereinigung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister – Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen – kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung
der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.
2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.
2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).
2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).
2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.
2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
- eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;
- von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
- Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten;
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind;
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten zusätzlichen Nachweisen.
Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuchs; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.
2.11 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.
2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und sonstige Erklärungen sowie für Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen.
3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.
3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichniseingetragen.
3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags – für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart – durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – aus dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis – in das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis – das Verbandsgebiet der Region Stuttgart – verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis – dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart – sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.
3.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – im Verbandsgebiet der Region Stuttgart – haben wird.
3.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.
3.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingehen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen bereit.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.
Heiningen, 8. Februar 2024
gez. Matthias Kreuzinger
1. stellvertretender Bürgermeister
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.
Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier als pdf zum Herunterladen:
Bekanntmachungstext Gemeinderatswahl (PDF-Dokument, 42,64 KB, 09.02.2024)
veröffentlicht am 08.02.2024 Dill
Bekanntmachung der geänderten Streupflichtsatzung der Gemeinde Heiningen
Satzung
über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen
und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 29.01.2024
Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat am 29.01.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
(1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
(2) Für Grundstücke der Gemeinde, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei gemeindlichen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz).
(3) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz).
§ 2
Verpflichtet
(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder ein Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt § 41 Abs. 6 Straßengesetz).
(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden
(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
§ 3
Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
(Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.
(2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1 Meter.
(3) Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1 Meter. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u. a. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtung verpflichtet.
(4) Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen.
(5) Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.
(6) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 2 bis Abs. 5 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken.
§ 4
Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten
(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.
(2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frostgefahr) entgegenstehen.
(3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehrricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
§ 5
Umfang des Schneeräumens
(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1 Meter Breite zu räumen.
(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rand der in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.
(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.
(4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.
§ 6
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.
(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.
(3) Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.
(4) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 7
Zeiten für das Schneeräumen und das
Beseitigen von Schnee- und Eisglätte
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere
- Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend der Vorschriften in § 4 reinigt,
- Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften §§ 5 und 7 räumt,
- bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 1.000 € und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 € geahndet werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 2. Februar 2024 in Kraft.
Öffentliche Bekanntmachung Vorentwurfsbeschluss und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Freiflächen PV-Anlage“
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 24.07.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiflächen PV-Anlage“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen.
In der Sitzung am 29.01.2024 wurde der Vorentwurf des Bebauungsplans „Freiflächen PV-Anlage“ sowie der Vorentwurf der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO zum Bebauungsplan gebilligt sowie beschlossen, diese nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurde in gleicher Sitzung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und aufgrund § 4 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil zum Bebauungsplan vom Büro mquadrat vom 22.01.2024 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Ziele und Zwecke der Planung
Das Unternehmen Erdgas Südwest möchte im Auftrag der BürgerEnergieGenossenschaft Voralb-Schurwald eG auf der ehemaligen Deponie „Riederholz“ (Flst. Nr. 3267, 3269 und 3270) in Heiningen eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Gesamtleistung von ca. 4.452 kWp errichten.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Fläche um einen Standort gemäß den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Demnach sind Konversionsflächen als Standort für großflächige PV-Anlagen zulässig.
Da es sich bei dem Grundstück um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Außenbereich handelt, sind zunächst die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen. Dies ist notwendig, da selbstständigen großflächigen Photovoltaikanlagen im Gegensatz zu Windenergieanlagen vom Gesetzgeber keine Privilegierung nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zugestanden werden.
Aus diesem Grund ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Es wurde bereits durch den Gemeinderat der Gemeinde Heiningen am 24.07.2023 ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Freiflächen PV-Anlage“ gefasst.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Der Vorentwurf des Bebauungsplans und der Vorentwurf der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung werden vom 08.02.2024 bis einschließlich zum 14.03.2024 im Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt. Umweltbezogene Informationen zum Plangebiet sind nicht verfügbar.
Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zu dieser äußern.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen stehen darüber hinaus auf der Homepage des Büros mquadrat unter dem Link https://m-quadrat.cc/downloads.php, sowie auf der Homepage der Gemeinde Heiningen unter dem Link Amtliche Bekanntmachungen: Gemeinde Heiningen (heiningen-online.de) zum Download bereit.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Heiningen, den 30.01.2024
gez. Matthias Kreuzinger
1. Stellvertretender Bürgermeister
Den Zeichnerischen (PDF-Dokument, 1,06 MB, 31.01.2024) sowie den Textteil (PDF-Dokument, 188,48 KB, 31.01.2024) mit der zugehörigen Begründung (PDF-Dokument, 1,36 MB, 31.01.2024) finden Sie hier.
Öffentliche Bekanntmachung Änderungsbeschluss und Öffentliche Beteiligung - gemeinsamer Flächennutzungsplan der Gemeinden Eschenbach und Heiningen
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverband Voralb hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.12.2024 den Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans 2035 in der Fassung vom 27.11.2023 aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen. Zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurde in gleicher Sitzung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und aufgrund § 4 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil zum Flächennutzungsplan vom Büro mquadrat vom 27.11.2023 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Ziele und Zwecke der Planung
Das Unternehmen Erdgas Südwest möchte im Auftrag der BürgerEnergieGenossenschaft Voralb-Schurwald eG auf der ehemaligen Deponie „Riederholz“ (Flst. Nr. 3267, 3269 und 3270) in Heiningen eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Gesamtleistung von ca. 4.452 kWp errichten.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Fläche um einen Standort gemäß den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Demnach sind Konversionsflächen als Standort für großflächige PV-Anlagen zulässig.
Da es sich bei dem Grundstück um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Außenbereich handelt, sind zunächst die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen. Dies ist notwendig, da selbstständigen großflächigen Photovoltaikanlagen im Gegensatz zu Windenergieanlagen vom Gesetzgeber keine Privilegierung nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zugestanden werden.
Aus diesem Grund ist für die Aufstellung eines Bebauungsplans auch die Änderung des Flächennutzungsplans 2035 notwendig. Es wurde bereits durch den Gemeinderat der Gemeinde Heiningen am 24.07.2023 ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Freiflächen PV-Anlage“ gefasst.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Der Vorentwurf des Flächennutzungsplan wird vom 08.02.2024 bis einschließlich zum 14.03.2024 im Bürgermeisteramt Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt. Umweltbezogene Informationen zum Plangebiet sind nicht verfügbar.
Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zu dieser äußern.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen stehen darüber hinaus auf der Homepage des Büros mquadrat unter dem Link https://m-quadrat.cc/downloads.php, sowie auf der Homepage der Gemeinde Heiningen unter dem Link Amtliche Bekanntmachungen: Gemeinde Heiningen (heiningen-online.de) zum Download bereit.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Heiningen, den 30.01.2024
gez. Matthias Kreuzinger
1. Stellvertretender Bürgermeister
Den vollständigen Plan (PDF-Dokument, 761,95 KB, 31.01.2024) und die zugehörige Begründung (PDF-Dokument, 2,71 MB, 31.01.2024) finden Sie unter diesen Links.
Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiflächen PV-Anlage“
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 24.07.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiflächen PV-Anlage“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan „Freiflächen PV-Anlage“ beschlossen. Für den Geltungsbereich ist der Lageplan der Gemeinderatssitzungsvorlage zum Aufstellungsbeschluss der Sitzung vom 24.07.2023 maßgebend.
Der Planbereich ergibt sich aus unten abgebildeten Kartenausschnitt (betroffen sind die Flurstücke Nr. 3267 und 3269):
Der Aufstellungsbeschluss und die Abgrenzung des Plangebiets werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ist kein Hinweis auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die öffentliche Auslegung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB). Entsprechend dem Stand des Bebauungsplanverfahrens wird dies rechtzeitig im Mitteilungsblatt bekanntgegeben. Anregungen können dann bei den jeweiligen Anhörungsverfahren vorgebracht werden.
Zudem wurde nach Beschluss durch den Gemeinderat in seiner Sitzung am 24.07.2023 ein Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinden Eschenbach und Heiningen bei dem für das Verfahren zuständigen Gemeindeverwaltungsverband Voralb eingereicht.
Heiningen, den 31.07.2023
gez. Norbert Aufrecht
Bürgermeister
veröffentlicht am 03.08.2023, Heim
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 24.07.2023 folgende Änderung der Hauptsatzung vom 09.10.2000 beschlossen, zuletzt geändert am 22.07.2019:
§ 3 Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 14 ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). Für die Zahl der Gemeinderäte ist damit die nächstniedrigere Gemeindegruppengröße im Sinne des § 25 Abs. 2 Gemeindeordnung maßgebend.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
gez.
Norbert Aufrecht
Bürgermeister
Hinweise:
Die Änderung ist erstmals für die Gemeinderatswahl 2024 anzuwenden.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Heiningen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begünden soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Veröffentlicht am 27.07.2023
Barbara Dill
Hauptamtsleiterin
Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gesundheitshaus“
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 24.07.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gesundheitshaus“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan „Gesundheitshaus“ beschlossen. Für den Geltungsbereich ist der Lageplan der Gemeinderatssitzungsvorlage zum Aufstellungsbeschluss der Sitzung vom 24.07.2023 maßgebend.
Der Aufstellungsbeschluss und die Abgrenzung des Plangebiets werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ist kein Hinweis auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die öffentliche Auslegung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB). Entsprechend dem Stand des Bebauungsplanverfahrens wird dies rechtzeitig im Mitteilungsblatt bekanntgegeben. Anregungen können dann bei den jeweiligen Anhörungsverfahren vorgebracht werden.
Heiningen, den 25.07.2023
gez. Norbert Aufrecht
Bürgermeister
veröffentlicht am 27.07.2023, Heim
SATZUNG der Gemeinde Heiningen zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung Sanierungsgebiets „Ortskern II
Auf der Grundlage von § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen in seiner Sitzung am 12.12.2022 folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern II“ beschlossen:
§ 1
Aufhebung der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets „*Ortskern II“
Die vom Gemeinderat am 22.06.2009 beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern II“, öffentlich bekannt gemacht und in Kraft getreten am 02.07.2009, sowie die erste Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 10.11.2014 beschlossen und am 13.11.2014 öffentlich bekannt gemacht und in Kraft getreten, wird aufgehoben.
§ 2
Gebiet der aufgehobenen Sanierung
Das Gebiet, das hiernach nicht mehr der Sanierung unterliegt, ist im Lageplan der STEG vom 27.06.2022 mit einem Umfassungsband gekennzeichnet.
§ 3
In-Kraft-Treten
- Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
- Das Grundbuchamt ist zu ersuchen, bei den Grundstücken den Sanierungsvermerk zu löschen.
Heiningen, den 15.12.2022
gez. Norbert Aufrecht
Bürgermeister
veröffentlicht am 15.12.2022, Heim
Benutzungsordnung Starenfest
Gemeinde Heiningen
Landkreis Göppingen
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 20.06.2022 folgende Benutzungsordnung beschlossen:
Benutzungsordnung für das Starenfest in Heiningen
§ 1 Zweckbestimmung
Teile der Hauptstraße, der Bergstraße, der Hofstraße und der Kirchstraße dienen am letzten Samstag vor Beginn der Sommerferien in Baden-Württemberg der öffentlichen Veranstaltung des Starenfestes (Festgelände). Der Festbereich ist im beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Das Festgelände ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung mit den nachstehenden Regelungen allgemein zugänglich.
§ 2 Aufenthalt/Benutzung
Die Benutzung des Festgeländes geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung. Mit Betreten des Festgeländes gilt diese Benutzungsordnung als anerkannt.
§ 3 Jugendschutz
Kindern unter 14 Jahren ist ab 20.00 Uhr der Aufenthalt auf dem Festgelände nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten gestattet. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ab 22.00 Uhr nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten auf dem Festgelände aufhalten.
§ 4 Verhalten auf dem Festgelände
- Innerhalb des Festgeländes hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt werden.
- Anordnungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
- Den Besuchern des Festgeländes ist insbesondere untersagt:
a) alkoholische Getränke aller Art einzubringen,
b) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten,
c) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu
bemalen, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten,
d) Waren im Umhergehen feilzubieten oder Werbematerial aller Art oder sonstige
Gegenstände zu verteilen.
§ 5 Zuwiderhandlungen/Beschädigungen
Besucher, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können vom Festgelände verwiesen werden. Für schuldhafte Beschädigungen haftet der Verursacher, Zuwiderhandlungen können strafrechtlich geahndet werden.
§ 6 Inkrafttreten /Geltungsdauer
Diese Benutzungsordnung tritt am letzten Samstag vor Beginn der Sommerferien in Baden-Württemberg um 08.00 Uhr in Kraft und am darauffolgenden Tag um 08.00 Uhr außer Kraft.
Heiningen, 27.06.2022
gez.
Norbert Aufrecht
Bürgermeister
Veröffentlicht 04.07.2022
Dill
Der Geltungsbereich der Benutzungsordnung kann hier (PDF-Dokument, 1,02 MB, 04.07.2022) eingesehen werden.
Flurbereinigung
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B 10 / B 466) hier (PDF-Dokument, 452,17 KB, 21.07.2022) einsehen
Veröffentlicht am 21.07.2022, Häußler
Satzung
S A T Z U N G
zur Änderung der Satzung der Stadt Göppingen über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 17.12.2015 hier (PDF-Dokument, 118,59 KB, 21.07.2022).
Veröffentlicht am 21.07.2022, Häußler
Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans „Breite II, 3. Änderung“
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 16.05.2022 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Breite II, 3. Änderung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Breite II, 3. Änderung“ als jeweils selbstständige Satzung beschlossen
Öffentliche Bekanntmachung hier (PDF-Dokument, 294,66 KB, 18.05.2022)
Die zugehörigen Satzungen finden Sie hier: Satzung Bebauungsplan (PDF-Dokument, 190,16 KB, 18.05.2022) und Satzung Örtliche Bauvorschriften (PDF-Dokument, 195,46 KB, 18.05.2022)
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung und öffentliche Auslegungdes Bebauungsplanes
„Breite II, 3. Änderung“
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 15.11.2021 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Breite II“ für die Flurstücke 3084, 3085, 3086, 3087 und 3087/2 zu ändern. Die Bebauungsplanänderung soll die Bezeichnung „Breite II, 3. Änderung“ erhalten.
In derselben Sitzung wurde der Entwurf des Bebauungsplans „Breite II, 3. Änderung“ sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO zum Bebauungsplan gebilligt sowie beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans vom Büro mquadrat in der Fassung vom 15.11.2021 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Ziele und Zwecke der Planung
Das Flurstück 3087/2 an der Ecke Mörikestraße/ Langestraße ist im Eigentum der Gemeinde und soll veräußert werden. Geplant ist, das bestehende Wohnhaus aus den 60er-Jahren sowie die zwei vorhandenen Garagen abzubrechen und durch zwei Doppelhäuser mit insgesamt vier Garagen zu ersetzen.
Allerdings lässt sich das Vorhaben auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplans „Breite II“ aus dem Jahr 1977 nicht umsetzen. Auch wenn sich die geplante Bebauung am bestehenden Gebäude und an den vorhandenen Festsetzungen des Bebauungsplans orientiert, sind geringfügige Anpassungen notwendig.
Nachdem es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme der Innenentwicklung und der Nachverdichtung handelt und die Auswirkungen auf die Nachbarschaft und das Ortsbild gering sind, hat der Gemeinderat beschlossen, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern. Durch das Bebauungsplanverfahren ist gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen werden.
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit findet, entsprechend des § 13a BauGB, nicht statt.
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Der Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung werden
vom 29.11.2021 bis einschließlich zum 30.12.2021
im Bürgerbüro des Rathauses der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.
Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zu dieser äußern.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen stehen darüber hinaus zeitgleich unter www.m-quadrat.cc/downloads.php zum Download bereit.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Heiningen, den 18.11.2021
Norbert Aufrecht
Bürgermeister
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung können Sie hier einsehen:
Zeichnerischer Teil (PDF-Dokument, 923,70 KB, 18.11.2021)
Textteil (PDF-Dokument, 154,89 KB, 18.11.2021)
Textliche Festsetzungen (PDF-Dokument, 6,12 MB, 18.11.2021)
Änderung (PDF-Dokument, 114,47 KB, 18.11.2021)
Veröffentlicht 18.11.2021, Häußler
Bebauungsplan "Breite II, 3. Änderung
Unterlagen zum Bebauungsplan „Breite II, 3. Änderung:
- Zeichnerischer Teil zum erneuten Bebauungsplanentwurf (PDF-Dokument, 926,03 KB, 07.03.2022)
- Textlicher Teil und örtliche Bauvorschriften zum erneuten Bebauungsplanentwurf (PDF-Dokument, 160,36 KB, 07.03.2022)
- Begründung zum Bebauungsplan und zu den Örtlichen Bauvorschriften (PDF-Dokument, 114,89 KB, 07.03.2022)
- Textteil des bestehenden Bebauungsplans „Breite II“ als Anlage (PDF-Dokument, 6,12 MB, 07.03.2022)
Veröffentlicht am 07.03.2022, Häußler
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan „Breite II, 3. Änderung“
Erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB
Einzusehen hier (PDF-Dokument, 225,26 KB, 23.02.2022).
Veröffentlicht am 23.02.22, Häußler
Öffentliche Bekanntmachung Bauplatzvergaberichtlinie Baugebiet „Breite III“ (1. Ausschreibungsrunde)
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 16.05.2022 in öffentlicher Sitzung die Vergabekriterien für die Wohnbauplätze im Baugebiet „Breite III“ beschlossen.
Die Vergabekriterien in der Fassung vom 16.05.202 zusammen mit der in öffentlicher Sitzung am 16.05.2022 beschlossenen Richtlinie zur Vergabe gemeindeeigener Wohnbauplätze im Baugebiet „Breite III“ treten mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Gemeinderat hat für die fünf gemeindeeigenen Bauplätze in diesem Baugebiet einen einheitlichen qm-Preis von 460€/qm beschlossen.
Bewerbungen können vom 30.05.2022 bis einschließlich 30.06.2022 bei der Gemeinde Heiningen eingereicht werden (vor und nach dieser Frist eingereichte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt).
Die Vergabekriterien und Richtlinie, der Bewerbungsbogen sowie der Bebauungsplan samt einer Übersicht der zur Verfügung stehenden Wohnbauplätze werden zeitnah auf der Internetseite der Gemeinde Heiningen veröffentlicht.
Vergaberichtlinie und -kriterien der Gemeinde Heiningen zur Vergabe von gemeindeeigenen Wohnbaugrundstücken im Baugebiet „Breite III“ (1. Ausschreibungsrunde)
Präambel
Die Gemeinde Heiningen verfolgt mit den vorliegenden Bauplatzvergabekriterien verschiedene städtebauliche, soziale wie ökologisch nachhaltige Ziele. Die Kriterien dienen dazu, dauerhafte, langfristige und nachhaltige Sesshaftigkeit in der Gemeinde zu ermöglichen, da diese die soziale Integration und den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft maßgeblich stärkt.
Abweichend zu vergangenen Vergaberunden soll mit dem aktualisierten Kriterienplan das Thema Umweltschutz und Klimaschutz bei der Bauplatzvergabe berücksichtigt werden. Aus diesem Grund kann energiesparendes Bauen von der Gemeinde finanziell gefördert werden.
Gesellschaftliches Engagement soll in der Bauplatzvergabe, wie in vergangenen Jahren ebenfalls berücksichtigt werden. Die vorliegenden Bauplatzvergabekriterien stärken die Vergabemöglichkeiten an örtliche Bewerber oder diejenigen mit einem zurückliegenden Ortsbezug. Auswärtigen Bewerbern wird der Zugang zu Baugrundstücken in der Gemeinde Heiningen dadurch nicht unmöglich gemacht.
Der Gedanke der Freizügigkeit nach deutschem und europäischem Recht ist gewahrt. Der EU-Grundlagenvertrag von 2007 (Vertrag von Lissabon) hebt die Anerkennung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips, die Stärkung des Ausschusses der Regionen und die Sicherung der kommunalen Daseinsvorsorge als wichtige Bestandteile besonders hervor. Die Bauplatzvergabekriterien der Gemeinde Heiningen orientieren sich an den EU-Kautelen und werden auch künftig auf Basis der (europäischen) Rechtsentwicklung fortgeschrieben.
Hinweis: Aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text ausschließlich die männliche Form und die Einzahl verwendet.
A. Anwendungsbereich
Die Vergaberichtlinien für Bauplätze im Gebiet „Breite III“ finden ausschließlich Anwendung bei der Vergabe von Wohnbauplätzen zur Bebauung mit selbstgenutzten Eigenheimen im Zuge der ersten Ausschreibungsrunde. Plätze, die dazu bestimmt sind, von Bauträgern bebaut zu werden, sind nicht vorgesehen. Ein Rechtsanspruch an die Gemeinde auf Grunderwerb oder auf Zuteilung eines bestimmten Grundstücks kann aus den Vergaberichtlinien nicht abgeleitet werden.
B. Vergabeverfahren
1. Nach den öffentlichen Beratungen und Beschlussfassungen des Gemeinderats am 16.05.2022 werden die Bauplatzvergabekriterien im amtlichen Teil des Mitteilungsblattes in der Ausgabe vom 19.05.2022 öffentlich bekanntgemacht sowie, ab demselben Zeitpunkt, auf der Internetseite der Gemeinde Heiningen.
2. Die Wohnbauplätze im Gebiet „Breite III“ werden nach Beschluss des Gemeinderats zum Kauf angeboten. Die zum Kauf zur Verfügung stehenden Wohnbauplätze werden im Amtsblatt sowie auf der Internetseite der Gemeinde Heiningen öffentlich bekanntgemacht.
3. Informationen zum Musterkaufvertrag können bei Bedarf bei der Gemeinde Heiningen angefordert werden. Damit ist gewährleistet, dass die Bauplatzinteressenten sich für ihre Entscheidung zur Bewerbung rechtzeitig über den Vertragsinhalt und die Vertragsbedingungen informieren können. Insbesondere sind dabei die Informationen zur Erschließung, zum Bauzwang und seiner Fristen sowie der Verpflichtung zur Selbstnutzung und den sich hieraus ergebenden möglichen Vertragsstrafen oder Rückkaufmöglichkeiten der Gemeinde Heiningen von Bedeutung.
4. Für Bewerbungen um die Plätze setzt der Gemeinderat eine Bewerbungsfrist fest. Die Frist wird im Mitteilungsblatt öffentlich bekanntgemacht und ebenso auf der Internetseite der Gemeinde Heiningen veröffentlicht. Bewerbungen außerhalb der Frist nehmen nicht am Vergabeverfahren teil.
5. Alle Interessenten um die Wohnbauplätze können sich schriftlich oder in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) bewerben. Für die Bewerbung ist das Bewerbungsformular der Gemeinde Heiningen zu verwenden (ggf. mit zusätzlichen Informationen/Blättern). Die Bewerbung ist um die Nachweise zu ergänzen, die bei den einzelnen Kriterien aufgeführt sind. Der Eingang der Bewerbung wird von der Gemeindeverwaltung in Textform bestätigt, nicht aber die Vollständigkeit. Bewerbungsunterlagen können spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist ergänzt werden (ausschlaggebend ist der Eingang bei der Gemeinde, nicht die Absendung der Unterlagen). Unvollständige Bewerbungsunterlagen führen zum Verfahrensausschluss. Die Bewerber versichern mit Abgabe der Bewerbung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen.
6. Datenschutz: Mit der Abgabe der Bewerbung um einen Wohnbauplatz willigt der Bewerber ein, dass die Gemeinde Heiningen die personenbezogenen Daten für die Dauer des Vergabeverfahrens verarbeitet und speichert. Dies schließt auch das Einverständnis mit ein, dass der Gemeinderat nichtöffentlich Kenntnis von der Bewerberliste und der geplanten Zuteilung erhält.
7. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wertet die Gemeindeverwaltung die fristgerecht eingegangenen und vollständigen Bewerbungen anhand der beschlossenen Vergaberichtlinien aus. Die zugelassenen Bewerber werden anhand der erreichten Punktzahl in eine Reihenfolge geordnet. Die Bewerbenden mit den höchsten Punktzahlen erhalten, gestaffelt ab der höchsten Punktzahl abwärts, die Möglichkeit, einen der zum Verkauf stehenden Bauplätze zu wählen. Die entsprechenden Bewerber werden diesbezüglich von der Gemeinde informiert.
8. Anschließend haben sich die jeweiligen Bewerber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Informationen verbindlich schriftlich oder in Textform zu erklären, ob und welchen Bauplatz sie erwerben wollen. Nach Ablauf der Frist gilt die Bewerbung als zurückgenommen und die Gemeinde kann auf den nachrückenden Bewerber (mit den nächst höheren Gesamtpunkten) zugehen, dessen Wunschplatz vergeben und im Weiteren veräußern.
9. Nach Zuteilung aller zum Verkauf stehenden Wohnbauplätze berät und beschließt der Gemeinderat in einer öffentlichen Sitzung über den Verkauf der Bauplätze. Aus Gründen des Datenschutzes erfolgt die Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung ohne Namensnennung. Es wird die Flurstücksnummer des Bauplatzes sowie die erzielten Gesamtpunkte des Bewerbers in einer Übersicht veröffentlicht. Anschließend vereinbart die Gemeinde mit den Bewerbern, denen ein Bauplatz zugewiesen wurde, Notartermine zur Unterzeichnung der Grundstückskaufverträge und anschließender Auflassung der Grundstücksveräußerung.
C. Zugangsvoraussetzungen
a) Bewerben können sich nur volljährige und voll geschäftsfähige natürliche Personen Ein Bewerber kann – auch zusammen mit anderen Bewerbern – jeweils nur eine Bewerbung abgeben und auch nur einen Bauplatz erhalten. Bei einer gemeinsamen Bewerbung müssen alle Bewerber auch Teile am Miteigentum des Baugrundstücks erhalten.
b) Die Vergabe eines Baugrundstücks ist ausgeschlossen, wenn der/die Bewerber/in sein Bauvorhaben nicht innerhalb von zwei Jahren nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags beginnen und ein nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässiges Wohngebäude auf dem Vertragsgegenstand innerhalb von 5 Jahren bezugsfertig errichten möchte.
c) Die Vergabe eines Baugrundstücks ist ausgeschlossen, wenn der/die Bewerber/in nicht beabsichtigt, das auf dem Vertragsgrundstück zu erstellende Gebäude nach Bezugsfertigkeit mindestens 10 Jahre lang mit Hauptwohnsitz selbst zu bewohnen. Bei mehreren Wohnungen im Gebäude muss mindestens eine Wohnung vom Erwerber mit Hauptwohnsitz selbst bezogen und bewohnt werden.
d) Die Vergabe eines Baugrundstücks ist ausgeschlossen, wenn der/ die Bewerber/in für eine Baugrundstück bereits Eigentümer eines unbebauten, aber mit einem Wohnhaus zulässig bebaubaren Grundstücks (§§ 30 bis 35 BauGB) in der Gemeinde Heiningen ist.
e) Bewerbungen, die bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben enthalten, sind von der Zulassung zum Bewerbungsverfahren ausgeschlossen.
f) Im laufenden Verfahren der Vergabe können Bewerbungen ausgeschlossen werden, sobald die Gemeinde Heiningen Kenntnis von den Ausschlussgründen erhält.
D. Hinweise zu den Kaufverträgen/Förderungszwecken
Bei einem Verstoß im Sinne der Regelungen, die sich erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags und/oder nach Verwirklichung der zulässigen Bebauung ergeben, enthalten die Kaufverträge Zuzahlungsklauseln oder Wiederkaufsrechte zugunsten der Gemeinde Heiningen.
Die Finanzierung des Bauplatzpreises ist nach Zuteilung, spätestens mit der Bestätigung der Annahme des angebotenen Bauplatzes nachzuweisen.
E. Auswahlkriterien und ihre punktebasierte Gewichtung
Die Reihenfolge der Bewerber für die Wahl eines Bauplatzes ergibt sich gemäß der vorstehenden beschlossenen Auswahlmatrix anhand der erreichten Punktzahl. Die Bewerber mit der jeweils höchsten Punktzahl erhalten in absteigender Reihenfolge den gewählten Bauplatz zum Kauf angeboten. Die Bewertung erfolgt gemäß der mit Ablauf des Bewerbungsendes eingereichten Nachweisen und Informationen. Soweit Bewerber am Ende die gleichen Punktzahlen erreichen, erhält derjenige Bewerber in der nachgenannten Reihenfolge den Vorzug, der im Losverfahren zum Zuge kommt.
Inkrafttreten
Die Bauplatzvergaberichtlinie mit den Bauplatzvergabekriterien tritt am Tag ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt in Kraft.
Heiningen, 16.05.2022
gez. Norbert Aufrecht
Bürgermeister
Veröffentlicht am 16.05.2022, Heim
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
„Gewerbegebiet Voralb (Änderung)“
Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Gewerbepark Göppingen/Voralb hat am 15.03.2022 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Voralb (Änderung)“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen.
In derselben Sitzung wurde der Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Voralb (Änderung)“ sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO zum Bebauungsplan gebilligt sowie beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Die Öffentliche Auslegung finden Sie hier (PDF-Dokument, 203,21 KB, 09.05.2022).
Veröffentlicht am 09.05.2022, Häußler
Fälligkeit der Grund- und Gewerbesteuer
Fälligkeit der Grund- und Gewerbesteuer am 15. Mai 2022
Am 15. Mai 2022 wird die zweite Rate der Grund- und Gewerbesteuer für das
Jahr 2022 fällig.
Die Zahlungspflichtigen werden an die Entrichtung der Vierteljahresraten erinnert, die auf
den zuletzt zugestellten Steuerbescheiden ausgedruckt sind.
Sofern eine Abbuchungsermächtigung vorliegt, werden die Vierteljahresraten abgebucht.
Veröffentlicht am 09.05.2022, Häußler
Hinweise zur Grundsteuerreform
Hier (PDF-Dokument, 569,74 KB, 24.01.2022) können Sie sich über die geplanten Umsetzungsschritte der Grundsteuerreform informieren.
Veröffentlicht am 24.01.2022, Häußler
Haushaltssatzung Gemeinde Heiningen 2022
Hier (PDF-Dokument, 264,95 KB, 09.06.2022)einsehen
Veröffentlicht am 09.06.2022, Häußler
Haushaltssatzung Zweckverband Gewerbepark Göppingen/Voralb Haushaltsjahr 2022
Die Haushaltssatzung finden Sie hier (PDF-Dokument, 266,50 KB, 05.04.2022).
Veröffentlicht am 05.April 2022, Häußler
Feststellung der Jahresrechnung 2020 der Gemeinde Heiningen
Den Feststellungsbeschluss der Jahrerechnung 2020 der Gemeinde Heiningen können Sie hier (PDF-Dokument, 18,09 KB, 16.12.2021)lesen.
Veröffentlicht am 16.12.2021, Kienbacher
Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Heiningen
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Heiningen vom 15.11.2021 können Sie hier (PDF-Dokument, 91,25 KB, 14.12.2021)einsehen.
Veröffentlicht am 14.12.2021, Kienbacher
Änderung der Abwassersatzung der Gemeinde Heiningen
Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Heiningen vom 15.11.2021 können Sie hier (PDF-Dokument, 33,55 KB, 14.12.2021)einsehen.
Veröffentlicht am 14.12.2021, Kienbacher
Hebesatzsatzung der Gemeinde Heiningen
Die am 13.12.21 beschlossene Hebesatzsatzung der Gemeinde Heiningen können Sie hier (PDF-Dokument, 78,87 KB, 14.12.2021)einsehen.
Veröffentlicht am 14.12.2021, Kienbacher
Zweckverband Gewerbepark Göppingen / Voralb
Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche
Abwasserbeseitigung vom 12.03.2012 können Sie hier (PDF-Dokument, 318,84 KB, 06.12.2021) einsehen
Veröffentlicht am 06.12.2021, Häußler
Feststellung der Jahresrechnung 2020 des Zweckverbands Gewerbepark Göppingen/ Voralb
Die Jahrerechnung 2020 können Sie hier (PDF-Dokument, 199,60 KB, 06.12.2021) lesen
Veröffentlicht am 06.12.2021, Häußler
Feststellung der Jahresrechnung 2019 des Zweckverbands Gewerbepark Göppingen/ Voralb
Die Jahresrechnung 2019 können Sie hier (PDF-Dokument, 200,41 KB, 06.12.2021) lesen
Veröffentlicht am 06.12.2021, Häußler
Bekanntmachung Bodenschätzung Nachschätzung
Hier (PDF-Dokument, 648,95 KB, 09.06.2022) einsehen
Veröffentlicht am 09.06.2022, Häußler
Trinkwasserqualität im Versorgungsbereich Heiningen - Veröffentlichung nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung -
Die Gemeinde Heiningen liefert in der Regel eine Mischung aus Eigenwasser und Wasser
vom „Zweckverband Wasserversorgung Kornberggruppe“. Beide Lieferanten setzen dem
Wasser lediglich das zur Desinfektion notwendige Chlor in Form von Chlordioxid zu. An den
Verbrauchsstellen sind von Chlor noch notwendige Restwerte, die deutlich unter dem
Grenzwert von 0,3 mg/l liegen, messbar. Das Eigenwasser wird zur Bindung feinster
Schwebestoffe bei Bedarf vorübergehend mit Eisentrichlorid geflockt, das aber wieder
ausgefiltert wird.
Die Härte des Trinkwassers liegt bei ca. 14,9° dH und damit im Härtebereich hart.
Der Nitratgehalt weist mit 18 mg/l eine deutliche Unterschreitung des Grenzwerts von 50
mg/l auf. Auch alle anderen Stoffe und Stoffgruppen liegen ebenfalls erheblich unter den
zugelassenen Werten der Trinkwasserverordnung bzw. der EG-Norm. Weitere Einzelheiten
können auch dem Internetauftritt der Gemeinde www.heiningen-online.de unter Wohnen &
Leben / Wasserversorgung/Trinkwasseranalyse entnommen werden.
Aktueller Prüfbericht und Befund stehen nachfolgend zum Download bereit
Prüfbericht Download (PDF-Dokument, 239,73 KB, 30.09.2021)
Befund zum Prüfbericht Download (PDF-Dokument, 173,75 KB, 30.09.2021)
Beabsichtigte Einziehung von öffentlichen Verkehrsflächen – Teilfläche Flst. 82/1 – Weg
Eine Teilfläche der öffentlichen Verkehrsfläche Flst. 82/1 vor dem Gebäude Hauptstraße 57 ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich und soll lt. Beschluss des Gemeinderates vom 27.09.2021 gemäß § 7 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) eingezogen werden. Die Teilfläche des Flst. 82/1 weist eine Fläche von ca. 17 Quadratmeter auf und ist auf dem unten abgedruckten Lageplanausschnitt schraffiert dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Die Absicht der Einziehung bzw. Entwidmung der Teilfläche des Flst. 82/1 wird hiermit gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 StrG öffentlich bekannt gemacht.
Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung bzw. Entwidmung können innerhalb von drei Monaten nach dieser Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen erhoben werden. Die Frist wird auch durch die Einlegung des Widerspruches beim Landratsamt Göppingen, Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen gewahrt.
Heiningen, 30.09.2021
Norbert Aufrecht
Bürgermeister
Änderung des Kindergartenentgelts zum 01.01.2022
Die vollständige Entgeltordnung lesen Sie hier (PDF-Dokument, 51,03 KB, 23.07.2021).
Veröffentlicht am 23.07.2021, Häußler
Grundsteuerjahreszahlung für das Jahr 2022
Antrag kann jetzt gestellt werden
Grundsteuerjahresbeträge über 15,-- Euro können außer in Raten auch in einem Betrag am
1. Juli entrichtet werden. Die Jahreszahlung ist aber nur auf Antrag möglich, der für das
Kalenderjahr 2022 spätestens bis zum 30. September 2021 zu stellen ist, wenn er nicht
schon in einem früheren Jahr gestellt wurde. Eine stillschweigende Jahreszahlung der
Grundsteuer am 1. Juli ist nicht möglich. Sie würde zur Folge haben, dass für die am 15.
Februar und 15. Mai fälligen Grundsteuerbeträge Säumniszuschläge erhoben werden
müssten.
Die beantragte Grundsteuerzahlung in einem Jahresbetrag am 1. Juli bleibt für den
Steuerzahler so lange maßgebend, bis er ihre Änderung beantragt. Die Änderung ist
ebenfalls bis zum 30. September des vorhergehenden Kalenderjahres zu beantragen.
Veröffentlicht am 31.08.2021, Häußler
Amtliche Bekanntmachung der Änderung der Friedhofssatzung
Die 4. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 15.11.2010 finden Sie hier (PDF-Dokument, 211,46 KB, 23.06.2021).
Veröffentlicht am 24.06.2021, Kienbacher
8. Nachtrag zu den öffentlich rechtlichen Vereinbarungen zwischen der Stadt Göppingen und dem Abwasserverband Heiningen, Dürnau, Eschenbach und Gammelshausen vom 23.07.1980
Die öffentlich rechtliche Vereinbarung finden Sie hier (PDF-Dokument, 716,19 KB, 10.06.2021).
Veröffentlicht am 10.06.2021, Häußler
Amtliche Bekanntmachung Landratsamt Göppingen Forstschäden-Ausgleichsgesetz Stand: Mai 2021
Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021) vom 14. April 2021 (BGB1. I S. 808) hier (PDF-Dokument, 14,17 KB, 02.06.2021) einsehen.
Veröffentlicht am 02.06.2021, Häußler
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 — 197 BauGB (Wertermittlung) auf die Stadt Göppingen
Die Gemeinden und die Stadt Göppingen wollen im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 – 197 BauGB) zusammenarbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer Geschäftsstelle bilden. Dieser Zusammenschluss wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung möglich, welche die interkommunalen Kooperationsmöglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung erfasst und die Auswertung der Kauffälle nach einem einheitlichen Verfahren sichergestellt werden, die Anzahl der auswertbaren Kauffälle erhöht und die sich daraus ergebenden Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt werden können. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Gemeinden die Aufgabe nach §§ 192-197 BauGB zur Erfüllung an die Stadt Göppingen. Ziel der Zusammenarbeit ist die Ableitung und die Veröffentlichung von gemeinsamen Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB) in einem gemeinsamen Grundstücksmarktbericht. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO. Die Gemeinden sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um andere Gemeinden erweitert werden kann, soweit die Gemeinden im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO).
Die vollständige Öffentliche Bekanntmachung finden Sie hier (PDF-Dokument, 655,13 KB, 02.06.2021).
Veröffentlicht am 02.06.2021, Häußler
Öffentliche Bekanntmachung Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Kurzländ, 4. Änderung“
Öffentliche Bekanntmachung hier (PDF-Dokument, 166,31 KB, 20.05.2021) abrufen
Veröffentlicht Häußler 27.05.2021
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung können Sie hier einsehne:
Zeichnerischer Teil (JPEG-Bilddatei, 141,49 KB, 02.06.2021)
Textteil (PDF-Dokument, 214,08 KB, 02.06.2021)
Begründung (PDF-Dokument, 113,67 KB, 02.06.2021)
Veröffentlicht Schwarz 02.06.2021
Feststellung der Jahresrechnung 2019 der Gemeinde Heiningen
Jahresrechnung 2019 hier (PDF-Dokument, 116,97 KB, 20.05.2021)
Veröffentlicht am 18. Mai 2021, Häußler
Entschädigung ehrenamtliche Tätigkeit
2. SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 19.12.2000 finden Sie hier (PDF-Dokument, 106,42 KB, 18.05.2021)
Veröffentlicht am 18. Mai 2021, Häußler
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021
Die Festsetzung können Sie hier (PDF-Dokument, 627,56 KB, 26.04.2021) abrufen.
Veröffentlicht am 26.04.2021, Häußler
Fälligkeit der Raten für Wasser- und Abwassergebühren
Fälligkeit der 2. Rate Wasser- und Abwassergebühren am 15. Mai 2022
Am 15. Mai 2022 wird die 2. Rate der Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2022 fällig.
Die Zahlungspflichtigen werden an die Entrichtung der Vierteljahresraten erinnert, die auf den
zuletzt zugestellten Abrechnungsbescheid ausgedruckt sind.
Sofern eine Abbuchungsermächtigung vorliegt, werden die Vierteljahresraten abgebucht.
Veröffentlicht am 30.05.2022, Häußler
Fälligkeit der Grund- und Gewerbesteuer am 15. Mai 2021
Am 15. Mai 2021 wird die zweite Rate der Grund- und Gewerbesteuer für das Jahr 2021 fällig. Die Zahlungspflichtigen werden an die Entrichtung der Vierteljahresraten erinnert, die auf den zuletzt zugestellten Steuerbescheiden ausgedruckt sind. Sofern eine Abbuchungsermächtigung vorliegt, werden die Vierteljahresraten abgebucht.
Veröffentlicht am 30.04.2021, Häußler
Haushaltssatzung 2021
Die aktuelle Haushaltssatzung 2021 finden Sie hier (PDF-Dokument, 270,42 KB, 20.04.2021).
Veröffentlicht am 20.04.2021, Häußler
Haushaltssatzung Zweckverband Gewerbepark Göppingen/Voralb Haushaltsjahr 2021
Die Haushaltssatzung lesen Sie bitte hier (PDF-Dokument, 267,41 KB, 09.02.2021)
Veröffentlicht am 09.02.2021, Häußler
Vergabebekanntmachung „Ausschreibung Sanierung Voralbhalle“
Hier (PDF-Dokument, 420,16 KB, 28.01.2021) finden Sie die Bekanntmachung
Veröffentlicht am 28.01.2021, Häußler
Hundesteuerbescheide und Fälligkeit der Grund -und Gewerbesteuer 2021
Fälligkeit der Grund- und Gewerbesteuer am 15. Februar 2021
Am 15. Februar 2021 wird die 1. Rate der Grund- und Gewerbesteuer für das Jahr 2021 fällig. Die Zahlungspflichtigen werden an die Entrichtung der Vierteljahresraten erinnert, die auf den zuletzt zugestellten Steuerbescheiden ausgedruckt sind. Sofern eine Abbuchungsermächtigung vorliegt, werden die Vierteljahresraten abgebucht.
veröffentlicht am 02.02.2021 bis 25.02.2021, Häußler
In diesen Tagen werden die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2021 zugestellt.
Bitte lesen Sie hier (PDF-Dokument, 195,02 KB, 21.01.2021)mehr.
veröffentlicht am 21.01.2021 bis 25.02.2021, Häußler
Landratsamt - Flurbereinigungsbehörde-
Öffentliche Bekanntmachung vom 01.09.2021 Flurbereinigung Eislingen / Süßen ( B 10 / B 466), Landkreis Göppingen Absteckung der neuen Grundstücke Die untere Flurbereinigungsbehörde des Landratsamts Göppingen wird ab Mitte September 2021 im Gebiet der Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B 10 / B 466) auf den Gemarkungen Holzheim, Eislingen, Süßen, Gingen und Donzdorf die Grenzen der neuen Grundstücke zunächst im Grünland und Wald abstecken und vermarken. Diese Vermessungsarbeiten erfolgen durch das Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Gartenstraße 13, 73312 Geislingen an der Steige, Tel. 07331/304-270. Die Bewirtschafter der Grundstücke werden darauf hingewiesen und gebeten, Pflöcke, Stäbe, Grenzmarken und Vermessungszeichen nicht zu entfernen und zu verändern. Sobald alle neuen Grenzpunkte abgemarkt und aufgemessen sind, wird das Flurneuordnungsamt im Herbst 2022 die Teilnehmer (Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten) durch einen Beschluss, der öffentlich bekannt gemacht wird, in ihre neuen Grundstücke einweisen. Zugleich erhält jeder Teilnehmer ein Verzeichnis und eine Karte, aus denen die Daten und die Lage der neuen Grundstücke zu entnehmen sind. Rechtsgrundlage für diese Arbeiten sind das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG). Nach § 35 FlurbG sind Beauftragte der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
gez. Cohausz
Veröffentlicht am 27.08.2021, Häußler
Verpachtung der Schafweide 2021/2022
Das Bürgermeisteramt hat mit dem Schafhalter Karl- Martin Haag, Feldwiesenstraße 10 in
Heiningen wieder einen Schafweide-Pachtvertrag abgeschlossen, der folgende Bestandteile
enthält:
1. Herbstweide vom 01.09.2021 bis zum 10.11.2021. Die Wiesen sind von der
Beweidung ausgenommen
2. Winterschafweide vom 11.11.2021 bis 02.02.2022 (Lichtmeß).
Die Eigentümer und Pächter landwirtschaflicher Grundstücke werden um Beachtung
gebeten.
Veröffentlicht am 31.08.2021, Häußler
Bekanntmachung der Gemeinde Heiningen
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Reli-gionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingelegt werden Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 80. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adress-buchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adres-senverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Ein Formular zum Widerspruch gegen die Datenübermittlung in den aufgeführten Fällen kann von der Homepage der Gemeinde Heiningen unter www.heiningen-online.de Rathaus & Service – Formulare – Melderecht heruntergeladen werden.























