Hauptbereich
Sitzungseinladungen Gemeinderat und/oder Technischer Ausschuss
Einladung zur Sitzung des Gemeinderates
am Montag, 20. November 2023 um 18:30 Uhr
im Sitzungssaal des Rathauses
Tagesordnung - öffentlich
1. | Bürger fragen |
2. | Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung |
3. | Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Gemeinde Heiningen |
4. | Kommunales Energiemanagement: Förderantrag |
5. | Beschluss über die Vergabe des gemeindeeigenen Bauplatzes Nr. 36 (Flst. Nr. 4737) im Baugebiet Breite III |
6. | Ergebnisse der Verkehrsmessungen an der Hauptstraße durch die Gemeinde Heiningen |
7. | nochmals: Austausch der Wasserzähler Information über die technische Ausführung |
8. | Neukalkulation des Wasserzinses und Änderung der Wasserversorgungssatzung |
9. | Neukalkulation der Abwassergebühr und Änderung der Abwassersatzung |
10. | Entwurf der Investitionsplanung 2024 bis 2027 |
11. | Bekanntgaben und Anfragen |
Zuhörer sind herzlich eingeladen.
Weitere Informationen zur Sitzung erhalten Sie auch über das Ratsinformationssystem der Gemeinde Heiningen unter dem Link https://heiningen-online.ris-portal.de .
Veröffentlicht am 10.11.2023, Häußler
Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiflächen PV-Anlage“
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 24.07.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiflächen PV-Anlage“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan „Freiflächen PV-Anlage“ beschlossen. Für den Geltungsbereich ist der Lageplan der Gemeinderatssitzungsvorlage zum Aufstellungsbeschluss der Sitzung vom 24.07.2023 maßgebend.
Der Planbereich ergibt sich aus unten abgebildeten Kartenausschnitt (betroffen sind die Flurstücke Nr. 3267 und 3269):
Der Aufstellungsbeschluss und die Abgrenzung des Plangebiets werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ist kein Hinweis auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die öffentliche Auslegung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB). Entsprechend dem Stand des Bebauungsplanverfahrens wird dies rechtzeitig im Mitteilungsblatt bekanntgegeben. Anregungen können dann bei den jeweiligen Anhörungsverfahren vorgebracht werden.
Zudem wurde nach Beschluss durch den Gemeinderat in seiner Sitzung am 24.07.2023 ein Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinden Eschenbach und Heiningen bei dem für das Verfahren zuständigen Gemeindeverwaltungsverband Voralb eingereicht.
Heiningen, den 31.07.2023
gez. Norbert Aufrecht
Bürgermeister
veröffentlicht am 03.08.2023, Heim
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 24.07.2023 folgende Änderung der Hauptsatzung vom 09.10.2000 beschlossen, zuletzt geändert am 22.07.2019:
§ 3 Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 14 ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). Für die Zahl der Gemeinderäte ist damit die nächstniedrigere Gemeindegruppengröße im Sinne des § 25 Abs. 2 Gemeindeordnung maßgebend.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
gez.
Norbert Aufrecht
Bürgermeister
Hinweise:
Die Änderung ist erstmals für die Gemeinderatswahl 2024 anzuwenden.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Heiningen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begünden soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Veröffentlicht am 27.07.2023
Barbara Dill
Hauptamtsleiterin
Öffentliche Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gesundheitshaus“
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 24.07.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gesundheitshaus“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan „Gesundheitshaus“ beschlossen. Für den Geltungsbereich ist der Lageplan der Gemeinderatssitzungsvorlage zum Aufstellungsbeschluss der Sitzung vom 24.07.2023 maßgebend.
Der Aufstellungsbeschluss und die Abgrenzung des Plangebiets werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ist kein Hinweis auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die öffentliche Auslegung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB). Entsprechend dem Stand des Bebauungsplanverfahrens wird dies rechtzeitig im Mitteilungsblatt bekanntgegeben. Anregungen können dann bei den jeweiligen Anhörungsverfahren vorgebracht werden.
Heiningen, den 25.07.2023
gez. Norbert Aufrecht
Bürgermeister
veröffentlicht am 27.07.2023, Heim
SATZUNG der Gemeinde Heiningen zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung Sanierungsgebiets „Ortskern II
Auf der Grundlage von § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen in seiner Sitzung am 12.12.2022 folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern II“ beschlossen:
§ 1
Aufhebung der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets „*Ortskern II“
Die vom Gemeinderat am 22.06.2009 beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern II“, öffentlich bekannt gemacht und in Kraft getreten am 02.07.2009, sowie die erste Änderung der Satzung über Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets, vom Gemeinderat am 10.11.2014 beschlossen und am 13.11.2014 öffentlich bekannt gemacht und in Kraft getreten, wird aufgehoben.
§ 2
Gebiet der aufgehobenen Sanierung
Das Gebiet, das hiernach nicht mehr der Sanierung unterliegt, ist im Lageplan der STEG vom 27.06.2022 mit einem Umfassungsband gekennzeichnet.
§ 3
In-Kraft-Treten
- Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
- Das Grundbuchamt ist zu ersuchen, bei den Grundstücken den Sanierungsvermerk zu löschen.
Heiningen, den 15.12.2022
gez. Norbert Aufrecht
Bürgermeister
veröffentlicht am 15.12.2022, Heim
Einladung zur Sitzung des Abwasserverbands
Einladung zur Sitzung des Abwasserverbandes
am Donnerstag, 26. Januar 2023
um 19:00 Uhr
im Sitzungssaal des Rathauses in 73092 Heiningen
Tagesordnung - öffentlich
1. | Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2023 |
2. | Bericht aus der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der Kläranlage |
3. | Besichtigungstermin Kläranlage Göppingen |
4. | Bekanntgaben und Anfragen |
Zuhörer sind herzlich eingeladen.
Weitere Informationen zur Sitzung erhalten Sie auch über das Ratsinformationssystem der Gemeinde Heiningen unter dem Link https://heiningen-online.ris-portal.de .
Veröffentlicht 19.01.2023, Häußler
Einladung zur Sitzung der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Voralb
Einladung
zur Sitzung der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Voralb
am Dienstag, 18. Juli 2023 um 19:00 Uhr
im Sitzungssaal des Rathauses
Tagesordnung - öffentlich
1. | Anlegen eines Beachvolleyballfeldes alsabgeschlossene und eigenständige Anlage des GVV-Voralb für den TSV Eschenbach-Volleyballabteilung |
2. | Sanierung der Voralbhalle: a) Ergebnis der Untersuchung der Betonträger b) Ausbau und Neugestaltung des Foyers c) Vergabe von Aufträgen |
3. | Bekanntgaben und Anfragen |
Zuhörer sind herzlich eingeladen.
Weitere Informationen zur Sitzung erhalten Sie auch über das Ratsinformationssystem der Gemeinde Heiningen unter dem Link https://heiningen-online.ris-portal.de .
Veröffentlicht am 11.07.2023, Häußler
Benutzungsordnung Starenfest
Gemeinde Heiningen
Landkreis Göppingen
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 20.06.2022 folgende Benutzungsordnung beschlossen:
Benutzungsordnung für das Starenfest in Heiningen
§ 1 Zweckbestimmung
Teile der Hauptstraße, der Bergstraße, der Hofstraße und der Kirchstraße dienen am letzten Samstag vor Beginn der Sommerferien in Baden-Württemberg der öffentlichen Veranstaltung des Starenfestes (Festgelände). Der Festbereich ist im beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Das Festgelände ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung mit den nachstehenden Regelungen allgemein zugänglich.
§ 2 Aufenthalt/Benutzung
Die Benutzung des Festgeländes geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung. Mit Betreten des Festgeländes gilt diese Benutzungsordnung als anerkannt.
§ 3 Jugendschutz
Kindern unter 14 Jahren ist ab 20.00 Uhr der Aufenthalt auf dem Festgelände nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten gestattet. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ab 22.00 Uhr nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten auf dem Festgelände aufhalten.
§ 4 Verhalten auf dem Festgelände
- Innerhalb des Festgeländes hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt werden.
- Anordnungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
- Den Besuchern des Festgeländes ist insbesondere untersagt:
a) alkoholische Getränke aller Art einzubringen,
b) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten,
c) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu
bemalen, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten,
d) Waren im Umhergehen feilzubieten oder Werbematerial aller Art oder sonstige
Gegenstände zu verteilen.
§ 5 Zuwiderhandlungen/Beschädigungen
Besucher, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können vom Festgelände verwiesen werden. Für schuldhafte Beschädigungen haftet der Verursacher, Zuwiderhandlungen können strafrechtlich geahndet werden.
§ 6 Inkrafttreten /Geltungsdauer
Diese Benutzungsordnung tritt am letzten Samstag vor Beginn der Sommerferien in Baden-Württemberg um 08.00 Uhr in Kraft und am darauffolgenden Tag um 08.00 Uhr außer Kraft.
Heiningen, 27.06.2022
gez.
Norbert Aufrecht
Bürgermeister
Veröffentlicht 04.07.2022
Dill
Der Geltungsbereich der Benutzungsordnung kann hier (PDF-Dokument, 1,02 MB, 04.07.2022) eingesehen werden.
Flurbereinigung
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B 10 / B 466) hier (PDF-Dokument, 452,17 KB, 21.07.2022) einsehen
Veröffentlicht am 21.07.2022, Häußler
Satzung
S A T Z U N G
zur Änderung der Satzung der Stadt Göppingen über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 17.12.2015 hier (PDF-Dokument, 118,59 KB, 21.07.2022).
Veröffentlicht am 21.07.2022, Häußler
Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans „Breite II, 3. Änderung“
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 16.05.2022 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Breite II, 3. Änderung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Breite II, 3. Änderung“ als jeweils selbstständige Satzung beschlossen
Öffentliche Bekanntmachung hier (PDF-Dokument, 294,66 KB, 18.05.2022)
Die zugehörigen Satzungen finden Sie hier: Satzung Bebauungsplan (PDF-Dokument, 190,16 KB, 18.05.2022) und Satzung Örtliche Bauvorschriften (PDF-Dokument, 195,46 KB, 18.05.2022)
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung und öffentliche Auslegungdes Bebauungsplanes
„Breite II, 3. Änderung“
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 15.11.2021 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Breite II“ für die Flurstücke 3084, 3085, 3086, 3087 und 3087/2 zu ändern. Die Bebauungsplanänderung soll die Bezeichnung „Breite II, 3. Änderung“ erhalten.
In derselben Sitzung wurde der Entwurf des Bebauungsplans „Breite II, 3. Änderung“ sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO zum Bebauungsplan gebilligt sowie beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans vom Büro mquadrat in der Fassung vom 15.11.2021 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Ziele und Zwecke der Planung
Das Flurstück 3087/2 an der Ecke Mörikestraße/ Langestraße ist im Eigentum der Gemeinde und soll veräußert werden. Geplant ist, das bestehende Wohnhaus aus den 60er-Jahren sowie die zwei vorhandenen Garagen abzubrechen und durch zwei Doppelhäuser mit insgesamt vier Garagen zu ersetzen.
Allerdings lässt sich das Vorhaben auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplans „Breite II“ aus dem Jahr 1977 nicht umsetzen. Auch wenn sich die geplante Bebauung am bestehenden Gebäude und an den vorhandenen Festsetzungen des Bebauungsplans orientiert, sind geringfügige Anpassungen notwendig.
Nachdem es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme der Innenentwicklung und der Nachverdichtung handelt und die Auswirkungen auf die Nachbarschaft und das Ortsbild gering sind, hat der Gemeinderat beschlossen, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern. Durch das Bebauungsplanverfahren ist gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen werden.
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit findet, entsprechend des § 13a BauGB, nicht statt.
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Der Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung werden
vom 29.11.2021 bis einschließlich zum 30.12.2021
im Bürgerbüro des Rathauses der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.
Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zu dieser äußern.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen stehen darüber hinaus zeitgleich unter www.m-quadrat.cc/downloads.php zum Download bereit.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Heiningen, den 18.11.2021
Norbert Aufrecht
Bürgermeister
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung können Sie hier einsehen:
Zeichnerischer Teil (PDF-Dokument, 923,70 KB, 18.11.2021)
Textteil (PDF-Dokument, 154,89 KB, 18.11.2021)
Textliche Festsetzungen (PDF-Dokument, 6,12 MB, 18.11.2021)
Änderung (PDF-Dokument, 114,47 KB, 18.11.2021)
Veröffentlicht 18.11.2021, Häußler
Bebauungsplan "Breite II, 3. Änderung
Unterlagen zum Bebauungsplan „Breite II, 3. Änderung:
- Zeichnerischer Teil zum erneuten Bebauungsplanentwurf (PDF-Dokument, 926,03 KB, 07.03.2022)
- Textlicher Teil und örtliche Bauvorschriften zum erneuten Bebauungsplanentwurf (PDF-Dokument, 160,36 KB, 07.03.2022)
- Begründung zum Bebauungsplan und zu den Örtlichen Bauvorschriften (PDF-Dokument, 114,89 KB, 07.03.2022)
- Textteil des bestehenden Bebauungsplans „Breite II“ als Anlage (PDF-Dokument, 6,12 MB, 07.03.2022)
Veröffentlicht am 07.03.2022, Häußler
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan „Breite II, 3. Änderung“
Erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB
Einzusehen hier (PDF-Dokument, 225,26 KB, 23.02.2022).
Veröffentlicht am 23.02.22, Häußler
Öffentliche Bekanntmachung Bauplatzvergaberichtlinie Baugebiet „Breite III“ (1. Ausschreibungsrunde)
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiningen hat am 16.05.2022 in öffentlicher Sitzung die Vergabekriterien für die Wohnbauplätze im Baugebiet „Breite III“ beschlossen.
Die Vergabekriterien in der Fassung vom 16.05.202 zusammen mit der in öffentlicher Sitzung am 16.05.2022 beschlossenen Richtlinie zur Vergabe gemeindeeigener Wohnbauplätze im Baugebiet „Breite III“ treten mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Gemeinderat hat für die fünf gemeindeeigenen Bauplätze in diesem Baugebiet einen einheitlichen qm-Preis von 460€/qm beschlossen.
Bewerbungen können vom 30.05.2022 bis einschließlich 30.06.2022 bei der Gemeinde Heiningen eingereicht werden (vor und nach dieser Frist eingereichte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt).
Die Vergabekriterien und Richtlinie, der Bewerbungsbogen sowie der Bebauungsplan samt einer Übersicht der zur Verfügung stehenden Wohnbauplätze werden zeitnah auf der Internetseite der Gemeinde Heiningen veröffentlicht.
Vergaberichtlinie und -kriterien der Gemeinde Heiningen zur Vergabe von gemeindeeigenen Wohnbaugrundstücken im Baugebiet „Breite III“ (1. Ausschreibungsrunde)
Präambel
Die Gemeinde Heiningen verfolgt mit den vorliegenden Bauplatzvergabekriterien verschiedene städtebauliche, soziale wie ökologisch nachhaltige Ziele. Die Kriterien dienen dazu, dauerhafte, langfristige und nachhaltige Sesshaftigkeit in der Gemeinde zu ermöglichen, da diese die soziale Integration und den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft maßgeblich stärkt.
Abweichend zu vergangenen Vergaberunden soll mit dem aktualisierten Kriterienplan das Thema Umweltschutz und Klimaschutz bei der Bauplatzvergabe berücksichtigt werden. Aus diesem Grund kann energiesparendes Bauen von der Gemeinde finanziell gefördert werden.
Gesellschaftliches Engagement soll in der Bauplatzvergabe, wie in vergangenen Jahren ebenfalls berücksichtigt werden. Die vorliegenden Bauplatzvergabekriterien stärken die Vergabemöglichkeiten an örtliche Bewerber oder diejenigen mit einem zurückliegenden Ortsbezug. Auswärtigen Bewerbern wird der Zugang zu Baugrundstücken in der Gemeinde Heiningen dadurch nicht unmöglich gemacht.
Der Gedanke der Freizügigkeit nach deutschem und europäischem Recht ist gewahrt. Der EU-Grundlagenvertrag von 2007 (Vertrag von Lissabon) hebt die Anerkennung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips, die Stärkung des Ausschusses der Regionen und die Sicherung der kommunalen Daseinsvorsorge als wichtige Bestandteile besonders hervor. Die Bauplatzvergabekriterien der Gemeinde Heiningen orientieren sich an den EU-Kautelen und werden auch künftig auf Basis der (europäischen) Rechtsentwicklung fortgeschrieben.
Hinweis: Aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text ausschließlich die männliche Form und die Einzahl verwendet.
A. Anwendungsbereich
Die Vergaberichtlinien für Bauplätze im Gebiet „Breite III“ finden ausschließlich Anwendung bei der Vergabe von Wohnbauplätzen zur Bebauung mit selbstgenutzten Eigenheimen im Zuge der ersten Ausschreibungsrunde. Plätze, die dazu bestimmt sind, von Bauträgern bebaut zu werden, sind nicht vorgesehen. Ein Rechtsanspruch an die Gemeinde auf Grunderwerb oder auf Zuteilung eines bestimmten Grundstücks kann aus den Vergaberichtlinien nicht abgeleitet werden.
B. Vergabeverfahren
1. Nach den öffentlichen Beratungen und Beschlussfassungen des Gemeinderats am 16.05.2022 werden die Bauplatzvergabekriterien im amtlichen Teil des Mitteilungsblattes in der Ausgabe vom 19.05.2022 öffentlich bekanntgemacht sowie, ab demselben Zeitpunkt, auf der Internetseite der Gemeinde Heiningen.
2. Die Wohnbauplätze im Gebiet „Breite III“ werden nach Beschluss des Gemeinderats zum Kauf angeboten. Die zum Kauf zur Verfügung stehenden Wohnbauplätze werden im Amtsblatt sowie auf der Internetseite der Gemeinde Heiningen öffentlich bekanntgemacht.
3. Informationen zum Musterkaufvertrag können bei Bedarf bei der Gemeinde Heiningen angefordert werden. Damit ist gewährleistet, dass die Bauplatzinteressenten sich für ihre Entscheidung zur Bewerbung rechtzeitig über den Vertragsinhalt und die Vertragsbedingungen informieren können. Insbesondere sind dabei die Informationen zur Erschließung, zum Bauzwang und seiner Fristen sowie der Verpflichtung zur Selbstnutzung und den sich hieraus ergebenden möglichen Vertragsstrafen oder Rückkaufmöglichkeiten der Gemeinde Heiningen von Bedeutung.
4. Für Bewerbungen um die Plätze setzt der Gemeinderat eine Bewerbungsfrist fest. Die Frist wird im Mitteilungsblatt öffentlich bekanntgemacht und ebenso auf der Internetseite der Gemeinde Heiningen veröffentlicht. Bewerbungen außerhalb der Frist nehmen nicht am Vergabeverfahren teil.
5. Alle Interessenten um die Wohnbauplätze können sich schriftlich oder in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) bewerben. Für die Bewerbung ist das Bewerbungsformular der Gemeinde Heiningen zu verwenden (ggf. mit zusätzlichen Informationen/Blättern). Die Bewerbung ist um die Nachweise zu ergänzen, die bei den einzelnen Kriterien aufgeführt sind. Der Eingang der Bewerbung wird von der Gemeindeverwaltung in Textform bestätigt, nicht aber die Vollständigkeit. Bewerbungsunterlagen können spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist ergänzt werden (ausschlaggebend ist der Eingang bei der Gemeinde, nicht die Absendung der Unterlagen). Unvollständige Bewerbungsunterlagen führen zum Verfahrensausschluss. Die Bewerber versichern mit Abgabe der Bewerbung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen.
6. Datenschutz: Mit der Abgabe der Bewerbung um einen Wohnbauplatz willigt der Bewerber ein, dass die Gemeinde Heiningen die personenbezogenen Daten für die Dauer des Vergabeverfahrens verarbeitet und speichert. Dies schließt auch das Einverständnis mit ein, dass der Gemeinderat nichtöffentlich Kenntnis von der Bewerberliste und der geplanten Zuteilung erhält.
7. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wertet die Gemeindeverwaltung die fristgerecht eingegangenen und vollständigen Bewerbungen anhand der beschlossenen Vergaberichtlinien aus. Die zugelassenen Bewerber werden anhand der erreichten Punktzahl in eine Reihenfolge geordnet. Die Bewerbenden mit den höchsten Punktzahlen erhalten, gestaffelt ab der höchsten Punktzahl abwärts, die Möglichkeit, einen der zum Verkauf stehenden Bauplätze zu wählen. Die entsprechenden Bewerber werden diesbezüglich von der Gemeinde informiert.
8. Anschließend haben sich die jeweiligen Bewerber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Informationen verbindlich schriftlich oder in Textform zu erklären, ob und welchen Bauplatz sie erwerben wollen. Nach Ablauf der Frist gilt die Bewerbung als zurückgenommen und die Gemeinde kann auf den nachrückenden Bewerber (mit den nächst höheren Gesamtpunkten) zugehen, dessen Wunschplatz vergeben und im Weiteren veräußern.
9. Nach Zuteilung aller zum Verkauf stehenden Wohnbauplätze berät und beschließt der Gemeinderat in einer öffentlichen Sitzung über den Verkauf der Bauplätze. Aus Gründen des Datenschutzes erfolgt die Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung ohne Namensnennung. Es wird die Flurstücksnummer des Bauplatzes sowie die erzielten Gesamtpunkte des Bewerbers in einer Übersicht veröffentlicht. Anschließend vereinbart die Gemeinde mit den Bewerbern, denen ein Bauplatz zugewiesen wurde, Notartermine zur Unterzeichnung der Grundstückskaufverträge und anschließender Auflassung der Grundstücksveräußerung.
C. Zugangsvoraussetzungen
a) Bewerben können sich nur volljährige und voll geschäftsfähige natürliche Personen Ein Bewerber kann – auch zusammen mit anderen Bewerbern – jeweils nur eine Bewerbung abgeben und auch nur einen Bauplatz erhalten. Bei einer gemeinsamen Bewerbung müssen alle Bewerber auch Teile am Miteigentum des Baugrundstücks erhalten.
b) Die Vergabe eines Baugrundstücks ist ausgeschlossen, wenn der/die Bewerber/in sein Bauvorhaben nicht innerhalb von zwei Jahren nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags beginnen und ein nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässiges Wohngebäude auf dem Vertragsgegenstand innerhalb von 5 Jahren bezugsfertig errichten möchte.
c) Die Vergabe eines Baugrundstücks ist ausgeschlossen, wenn der/die Bewerber/in nicht beabsichtigt, das auf dem Vertragsgrundstück zu erstellende Gebäude nach Bezugsfertigkeit mindestens 10 Jahre lang mit Hauptwohnsitz selbst zu bewohnen. Bei mehreren Wohnungen im Gebäude muss mindestens eine Wohnung vom Erwerber mit Hauptwohnsitz selbst bezogen und bewohnt werden.
d) Die Vergabe eines Baugrundstücks ist ausgeschlossen, wenn der/ die Bewerber/in für eine Baugrundstück bereits Eigentümer eines unbebauten, aber mit einem Wohnhaus zulässig bebaubaren Grundstücks (§§ 30 bis 35 BauGB) in der Gemeinde Heiningen ist.
e) Bewerbungen, die bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben enthalten, sind von der Zulassung zum Bewerbungsverfahren ausgeschlossen.
f) Im laufenden Verfahren der Vergabe können Bewerbungen ausgeschlossen werden, sobald die Gemeinde Heiningen Kenntnis von den Ausschlussgründen erhält.
D. Hinweise zu den Kaufverträgen/Förderungszwecken
Bei einem Verstoß im Sinne der Regelungen, die sich erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags und/oder nach Verwirklichung der zulässigen Bebauung ergeben, enthalten die Kaufverträge Zuzahlungsklauseln oder Wiederkaufsrechte zugunsten der Gemeinde Heiningen.
Die Finanzierung des Bauplatzpreises ist nach Zuteilung, spätestens mit der Bestätigung der Annahme des angebotenen Bauplatzes nachzuweisen.
E. Auswahlkriterien und ihre punktebasierte Gewichtung
Die Reihenfolge der Bewerber für die Wahl eines Bauplatzes ergibt sich gemäß der vorstehenden beschlossenen Auswahlmatrix anhand der erreichten Punktzahl. Die Bewerber mit der jeweils höchsten Punktzahl erhalten in absteigender Reihenfolge den gewählten Bauplatz zum Kauf angeboten. Die Bewertung erfolgt gemäß der mit Ablauf des Bewerbungsendes eingereichten Nachweisen und Informationen. Soweit Bewerber am Ende die gleichen Punktzahlen erreichen, erhält derjenige Bewerber in der nachgenannten Reihenfolge den Vorzug, der im Losverfahren zum Zuge kommt.
Inkrafttreten
Die Bauplatzvergaberichtlinie mit den Bauplatzvergabekriterien tritt am Tag ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt in Kraft.
Heiningen, 16.05.2022
gez. Norbert Aufrecht
Bürgermeister
Veröffentlicht am 16.05.2022, Heim
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
„Gewerbegebiet Voralb (Änderung)“
Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Gewerbepark Göppingen/Voralb hat am 15.03.2022 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Voralb (Änderung)“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen.
In derselben Sitzung wurde der Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Voralb (Änderung)“ sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO zum Bebauungsplan gebilligt sowie beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Die Öffentliche Auslegung finden Sie hier (PDF-Dokument, 203,21 KB, 09.05.2022).
Veröffentlicht am 09.05.2022, Häußler
Fälligkeit der Grund- und Gewerbesteuer
Fälligkeit der Grund- und Gewerbesteuer am 15. Mai 2022
Am 15. Mai 2022 wird die zweite Rate der Grund- und Gewerbesteuer für das
Jahr 2022 fällig.
Die Zahlungspflichtigen werden an die Entrichtung der Vierteljahresraten erinnert, die auf
den zuletzt zugestellten Steuerbescheiden ausgedruckt sind.
Sofern eine Abbuchungsermächtigung vorliegt, werden die Vierteljahresraten abgebucht.
Veröffentlicht am 09.05.2022, Häußler
Hinweise zur Grundsteuerreform
Hier (PDF-Dokument, 569,74 KB, 24.01.2022) können Sie sich über die geplanten Umsetzungsschritte der Grundsteuerreform informieren.
Veröffentlicht am 24.01.2022, Häußler
Haushaltssatzung Gemeinde Heiningen 2022
Hier (PDF-Dokument, 264,95 KB, 09.06.2022)einsehen
Veröffentlicht am 09.06.2022, Häußler
Haushaltssatzung Zweckverband Gewerbepark Göppingen/Voralb Haushaltsjahr 2022
Die Haushaltssatzung finden Sie hier (PDF-Dokument, 266,50 KB, 05.04.2022).
Veröffentlicht am 05.April 2022, Häußler
Feststellung der Jahresrechnung 2020 der Gemeinde Heiningen
Den Feststellungsbeschluss der Jahrerechnung 2020 der Gemeinde Heiningen können Sie hier (PDF-Dokument, 18,09 KB, 16.12.2021)lesen.
Veröffentlicht am 16.12.2021, Kienbacher
Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Heiningen
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Heiningen vom 15.11.2021 können Sie hier (PDF-Dokument, 91,25 KB, 14.12.2021)einsehen.
Veröffentlicht am 14.12.2021, Kienbacher
Änderung der Abwassersatzung der Gemeinde Heiningen
Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Heiningen vom 15.11.2021 können Sie hier (PDF-Dokument, 33,55 KB, 14.12.2021)einsehen.
Veröffentlicht am 14.12.2021, Kienbacher
Hebesatzsatzung der Gemeinde Heiningen
Die am 13.12.21 beschlossene Hebesatzsatzung der Gemeinde Heiningen können Sie hier (PDF-Dokument, 78,87 KB, 14.12.2021)einsehen.
Veröffentlicht am 14.12.2021, Kienbacher
Zweckverband Gewerbepark Göppingen / Voralb
Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche
Abwasserbeseitigung vom 12.03.2012 können Sie hier (PDF-Dokument, 318,84 KB, 06.12.2021) einsehen
Veröffentlicht am 06.12.2021, Häußler
Feststellung der Jahresrechnung 2020 des Zweckverbands Gewerbepark Göppingen/ Voralb
Die Jahrerechnung 2020 können Sie hier (PDF-Dokument, 199,60 KB, 06.12.2021) lesen
Veröffentlicht am 06.12.2021, Häußler
Feststellung der Jahresrechnung 2019 des Zweckverbands Gewerbepark Göppingen/ Voralb
Die Jahresrechnung 2019 können Sie hier (PDF-Dokument, 200,41 KB, 06.12.2021) lesen
Veröffentlicht am 06.12.2021, Häußler
Bekanntmachung Bodenschätzung Nachschätzung
Hier (PDF-Dokument, 648,95 KB, 09.06.2022) einsehen
Veröffentlicht am 09.06.2022, Häußler
Trinkwasserqualität im Versorgungsbereich Heiningen - Veröffentlichung nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung -
Die Gemeinde Heiningen liefert in der Regel eine Mischung aus Eigenwasser und Wasser
vom „Zweckverband Wasserversorgung Kornberggruppe“. Beide Lieferanten setzen dem
Wasser lediglich das zur Desinfektion notwendige Chlor in Form von Chlordioxid zu. An den
Verbrauchsstellen sind von Chlor noch notwendige Restwerte, die deutlich unter dem
Grenzwert von 0,3 mg/l liegen, messbar. Das Eigenwasser wird zur Bindung feinster
Schwebestoffe bei Bedarf vorübergehend mit Eisentrichlorid geflockt, das aber wieder
ausgefiltert wird.
Die Härte des Trinkwassers liegt bei ca. 14,9° dH und damit im Härtebereich hart.
Der Nitratgehalt weist mit 18 mg/l eine deutliche Unterschreitung des Grenzwerts von 50
mg/l auf. Auch alle anderen Stoffe und Stoffgruppen liegen ebenfalls erheblich unter den
zugelassenen Werten der Trinkwasserverordnung bzw. der EG-Norm. Weitere Einzelheiten
können auch dem Internetauftritt der Gemeinde www.heiningen-online.de unter Wohnen &
Leben / Wasserversorgung/Trinkwasseranalyse entnommen werden.
Aktueller Prüfbericht und Befund stehen nachfolgend zum Download bereit
Prüfbericht Download (PDF-Dokument, 239,73 KB, 30.09.2021)
Befund zum Prüfbericht Download (PDF-Dokument, 173,75 KB, 30.09.2021)
Beabsichtigte Einziehung von öffentlichen Verkehrsflächen – Teilfläche Flst. 82/1 – Weg
Eine Teilfläche der öffentlichen Verkehrsfläche Flst. 82/1 vor dem Gebäude Hauptstraße 57 ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich und soll lt. Beschluss des Gemeinderates vom 27.09.2021 gemäß § 7 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) eingezogen werden. Die Teilfläche des Flst. 82/1 weist eine Fläche von ca. 17 Quadratmeter auf und ist auf dem unten abgedruckten Lageplanausschnitt schraffiert dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Die Absicht der Einziehung bzw. Entwidmung der Teilfläche des Flst. 82/1 wird hiermit gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 StrG öffentlich bekannt gemacht.
Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung bzw. Entwidmung können innerhalb von drei Monaten nach dieser Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen erhoben werden. Die Frist wird auch durch die Einlegung des Widerspruches beim Landratsamt Göppingen, Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen gewahrt.
Heiningen, 30.09.2021
Norbert Aufrecht
Bürgermeister
Änderung des Kindergartenentgelts zum 01.01.2022
Die vollständige Entgeltordnung lesen Sie hier (PDF-Dokument, 51,03 KB, 23.07.2021).
Veröffentlicht am 23.07.2021, Häußler
Grundsteuerjahreszahlung für das Jahr 2022
Antrag kann jetzt gestellt werden
Grundsteuerjahresbeträge über 15,-- Euro können außer in Raten auch in einem Betrag am
1. Juli entrichtet werden. Die Jahreszahlung ist aber nur auf Antrag möglich, der für das
Kalenderjahr 2022 spätestens bis zum 30. September 2021 zu stellen ist, wenn er nicht
schon in einem früheren Jahr gestellt wurde. Eine stillschweigende Jahreszahlung der
Grundsteuer am 1. Juli ist nicht möglich. Sie würde zur Folge haben, dass für die am 15.
Februar und 15. Mai fälligen Grundsteuerbeträge Säumniszuschläge erhoben werden
müssten.
Die beantragte Grundsteuerzahlung in einem Jahresbetrag am 1. Juli bleibt für den
Steuerzahler so lange maßgebend, bis er ihre Änderung beantragt. Die Änderung ist
ebenfalls bis zum 30. September des vorhergehenden Kalenderjahres zu beantragen.
Veröffentlicht am 31.08.2021, Häußler
Amtliche Bekanntmachung der Änderung der Friedhofssatzung
Die 4. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 15.11.2010 finden Sie hier (PDF-Dokument, 211,46 KB, 23.06.2021).
Veröffentlicht am 24.06.2021, Kienbacher
8. Nachtrag zu den öffentlich rechtlichen Vereinbarungen zwischen der Stadt Göppingen und dem Abwasserverband Heiningen, Dürnau, Eschenbach und Gammelshausen vom 23.07.1980
Die öffentlich rechtliche Vereinbarung finden Sie hier (PDF-Dokument, 716,19 KB, 10.06.2021).
Veröffentlicht am 10.06.2021, Häußler
Amtliche Bekanntmachung Landratsamt Göppingen Forstschäden-Ausgleichsgesetz Stand: Mai 2021
Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021) vom 14. April 2021 (BGB1. I S. 808) hier (PDF-Dokument, 14,17 KB, 02.06.2021) einsehen.
Veröffentlicht am 02.06.2021, Häußler
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 — 197 BauGB (Wertermittlung) auf die Stadt Göppingen
Die Gemeinden und die Stadt Göppingen wollen im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 – 197 BauGB) zusammenarbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer Geschäftsstelle bilden. Dieser Zusammenschluss wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung möglich, welche die interkommunalen Kooperationsmöglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung erfasst und die Auswertung der Kauffälle nach einem einheitlichen Verfahren sichergestellt werden, die Anzahl der auswertbaren Kauffälle erhöht und die sich daraus ergebenden Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt werden können. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Gemeinden die Aufgabe nach §§ 192-197 BauGB zur Erfüllung an die Stadt Göppingen. Ziel der Zusammenarbeit ist die Ableitung und die Veröffentlichung von gemeinsamen Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB) in einem gemeinsamen Grundstücksmarktbericht. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO. Die Gemeinden sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um andere Gemeinden erweitert werden kann, soweit die Gemeinden im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO).
Die vollständige Öffentliche Bekanntmachung finden Sie hier (PDF-Dokument, 655,13 KB, 02.06.2021).
Veröffentlicht am 02.06.2021, Häußler
Öffentliche Bekanntmachung Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Kurzländ, 4. Änderung“
Öffentliche Bekanntmachung hier (PDF-Dokument, 166,31 KB, 20.05.2021) abrufen
Veröffentlicht Häußler 27.05.2021
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung können Sie hier einsehne:
Zeichnerischer Teil (JPEG-Bilddatei, 141,49 KB, 02.06.2021)
Textteil (PDF-Dokument, 214,08 KB, 02.06.2021)
Begründung (PDF-Dokument, 113,67 KB, 02.06.2021)
Veröffentlicht Schwarz 02.06.2021
Feststellung der Jahresrechnung 2019 der Gemeinde Heiningen
Jahresrechnung 2019 hier (PDF-Dokument, 116,97 KB, 20.05.2021)
Veröffentlicht am 18. Mai 2021, Häußler
Entschädigung ehrenamtliche Tätigkeit
2. SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 19.12.2000 finden Sie hier (PDF-Dokument, 106,42 KB, 18.05.2021)
Veröffentlicht am 18. Mai 2021, Häußler
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021
Die Festsetzung können Sie hier (PDF-Dokument, 627,56 KB, 26.04.2021) abrufen.
Veröffentlicht am 26.04.2021, Häußler
Fälligkeit der Raten für Wasser- und Abwassergebühren
Fälligkeit der 2. Rate Wasser- und Abwassergebühren am 15. Mai 2022
Am 15. Mai 2022 wird die 2. Rate der Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2022 fällig.
Die Zahlungspflichtigen werden an die Entrichtung der Vierteljahresraten erinnert, die auf den
zuletzt zugestellten Abrechnungsbescheid ausgedruckt sind.
Sofern eine Abbuchungsermächtigung vorliegt, werden die Vierteljahresraten abgebucht.
Veröffentlicht am 30.05.2022, Häußler
Fälligkeit der Grund- und Gewerbesteuer am 15. Mai 2021
Am 15. Mai 2021 wird die zweite Rate der Grund- und Gewerbesteuer für das Jahr 2021 fällig. Die Zahlungspflichtigen werden an die Entrichtung der Vierteljahresraten erinnert, die auf den zuletzt zugestellten Steuerbescheiden ausgedruckt sind. Sofern eine Abbuchungsermächtigung vorliegt, werden die Vierteljahresraten abgebucht.
Veröffentlicht am 30.04.2021, Häußler
Haushaltssatzung 2021
Die aktuelle Haushaltssatzung 2021 finden Sie hier (PDF-Dokument, 270,42 KB, 20.04.2021).
Veröffentlicht am 20.04.2021, Häußler
Haushaltssatzung Zweckverband Gewerbepark Göppingen/Voralb Haushaltsjahr 2021
Die Haushaltssatzung lesen Sie bitte hier (PDF-Dokument, 267,41 KB, 09.02.2021)
Veröffentlicht am 09.02.2021, Häußler
Vergabebekanntmachung „Ausschreibung Sanierung Voralbhalle“
Hier (PDF-Dokument, 420,16 KB, 28.01.2021) finden Sie die Bekanntmachung
Veröffentlicht am 28.01.2021, Häußler
Hundesteuerbescheide und Fälligkeit der Grund -und Gewerbesteuer 2021
Fälligkeit der Grund- und Gewerbesteuer am 15. Februar 2021
Am 15. Februar 2021 wird die 1. Rate der Grund- und Gewerbesteuer für das Jahr 2021 fällig. Die Zahlungspflichtigen werden an die Entrichtung der Vierteljahresraten erinnert, die auf den zuletzt zugestellten Steuerbescheiden ausgedruckt sind. Sofern eine Abbuchungsermächtigung vorliegt, werden die Vierteljahresraten abgebucht.
veröffentlicht am 02.02.2021 bis 25.02.2021, Häußler
In diesen Tagen werden die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2021 zugestellt.
Bitte lesen Sie hier (PDF-Dokument, 195,02 KB, 21.01.2021)mehr.
veröffentlicht am 21.01.2021 bis 25.02.2021, Häußler
Landratsamt - Flurbereinigungsbehörde-
Öffentliche Bekanntmachung vom 01.09.2021 Flurbereinigung Eislingen / Süßen ( B 10 / B 466), Landkreis Göppingen Absteckung der neuen Grundstücke Die untere Flurbereinigungsbehörde des Landratsamts Göppingen wird ab Mitte September 2021 im Gebiet der Flurbereinigung Eislingen / Süßen (B 10 / B 466) auf den Gemarkungen Holzheim, Eislingen, Süßen, Gingen und Donzdorf die Grenzen der neuen Grundstücke zunächst im Grünland und Wald abstecken und vermarken. Diese Vermessungsarbeiten erfolgen durch das Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Gartenstraße 13, 73312 Geislingen an der Steige, Tel. 07331/304-270. Die Bewirtschafter der Grundstücke werden darauf hingewiesen und gebeten, Pflöcke, Stäbe, Grenzmarken und Vermessungszeichen nicht zu entfernen und zu verändern. Sobald alle neuen Grenzpunkte abgemarkt und aufgemessen sind, wird das Flurneuordnungsamt im Herbst 2022 die Teilnehmer (Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten) durch einen Beschluss, der öffentlich bekannt gemacht wird, in ihre neuen Grundstücke einweisen. Zugleich erhält jeder Teilnehmer ein Verzeichnis und eine Karte, aus denen die Daten und die Lage der neuen Grundstücke zu entnehmen sind. Rechtsgrundlage für diese Arbeiten sind das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG). Nach § 35 FlurbG sind Beauftragte der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
gez. Cohausz
Veröffentlicht am 27.08.2021, Häußler
Verpachtung der Schafweide 2021/2022
Das Bürgermeisteramt hat mit dem Schafhalter Karl- Martin Haag, Feldwiesenstraße 10 in
Heiningen wieder einen Schafweide-Pachtvertrag abgeschlossen, der folgende Bestandteile
enthält:
1. Herbstweide vom 01.09.2021 bis zum 10.11.2021. Die Wiesen sind von der
Beweidung ausgenommen
2. Winterschafweide vom 11.11.2021 bis 02.02.2022 (Lichtmeß).
Die Eigentümer und Pächter landwirtschaflicher Grundstücke werden um Beachtung
gebeten.
Veröffentlicht am 31.08.2021, Häußler
Bekanntmachung der Gemeinde Heiningen
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Reli-gionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingelegt werden Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 80. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adress-buchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adres-senverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Heiningen, Hauptstraße 30, 73092 Heiningen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Ein Formular zum Widerspruch gegen die Datenübermittlung in den aufgeführten Fällen kann von der Homepage der Gemeinde Heiningen unter www.heiningen-online.de Rathaus & Service – Formulare – Melderecht heruntergeladen werden.