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Wasser & Abwasser: Gemeinde Heiningen

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Die liebenswerte
Starengemeinde

Hauptbereich

Umstellung auf funkbasierte Wasserzähler

Wegen Ablauf der Eichfrist und der Umstellung auf funkbasierte Wasserzähler müssen in allen Gebäuden der Gemeinden Eschenbach und Heiningen die Wasserzähler ausgewechselt werden. Der Austausch der Wasserzähler in Eschenbach ist bis auf einige wenige Wasserzähler bereits erfolgt.  Für die Gemeinde Heiningen ist der Beginn der Austauscharbeiten auf 11.11.2024 terminiert. Mit den Auswechselarbeiten wurde die Smetex GmbH beauftragt. Daneben wird der Austausch einzelner Wasserzähler auch durch die Eislinger Wasserversorgungsgruppe durchgeführt. Zur vorherigen Terminabsprache verschickt die Firma Smetex GmbH in den kommenden Tagen ein Schreiben an alle betroffenen Kunden, welches auch die Kontaktdaten zur Firma enthält. Wir bitten alle Hauseigentümer den Beauftragten freien Zutritt zu den entsprechenden Wasserzählern zu gewähren, damit eine schnelle und unproblematische Auswechslung erfolgen kann. Weiterhin muss der Hauptabsperrhahn gangbar sein, damit ein Abstellen des Wassers möglich ist. Die jeweiligen Mitarbeiter können sich gegebenenfalls vor Ort entsprechend ausweisen.

 

Allgemeine Kundeninformationen

Die Di­gi­ta­li­sie­rung schrei­tet auch in der Was­ser­wirt­schaft vor­an und bie­tet vie­le Mög­lich­kei­ten, un­se­ren Ser­vice und die Wirt­schaft­lich­keit wei­ter zu ver­bes­sern.

Hier­zu wer­den wir im Zuge des Eich­wech­sels für Sie auf di­gi­ta­le Funk­was­ser­zäh­ler um­stel­len. Mit den neu­en, ver­schleiß­frei­en Zäh­lern kön­nen dann zu­künf­tig die Zäh­ler­stän­de aus­ge­le­sen wer­den, ohne dass je­mand hier­zu Ihr Haus be­tre­ten muss.

Die Zäh­ler­stän­de der Kun­den mit Funk­was­ser­zäh­lern wer­den zu­künf­tig jähr­lich im Mo­nat De­zem­ber aus­ge­le­sen. Der Zeit­raum bzw. die Ka­len­der­wo­che der Aus­le­sung wird zu Ih­rer In­for­ma­ti­on recht­zei­tig auf un­se­rer Home­page und über Be­kannt­ma­chun­gen ver­öf­fent­licht.

  

Fragen und Antworten (FAQ) Funkwasserzähler

Warum haben wir uns für Funkwasserzähler entschieden?

Der Ein­satz von aus­les­ba­ren Funk­was­ser­zäh­lern er­mög­licht eine deut­lich ef­fek­ti­ve­re Zäh­lera­ble­sung. Hier­bei wer­den Zäh­ler­da­ten ohne das Ri­si­ko von Ab­le­se- und Über­mitt­lungs­feh­lern ta­ges­ge­nau ge­won­nen. Ihre Ab­rech­nung wird stich­tags­ge­nau aus­ge­wie­sen.

Eine er­höh­te Le­bens­dau­er so­wie eine län­ge­re Eich­gül­tig­keit ist beim Ein­satz der elek­tro­ni­schen Funk­was­ser­zäh­ler eben­so ge­ge­ben. Ein wei­te­rer Plus­punkt liegt in der Be­triebs­si­cher­heit so­wie in der Ver­bes­se­rung der tech­ni­schen Netz­über­wa­chung des Rohr­net­zes.

Wie gestaltet sich der Austausch eines Zählerwechsels?

Die Eich­frist des in Ih­rem Haus ver­bau­ten Was­ser­zäh­lers ist ab­ge­lau­fen. In die­sem Zug wird der bis­her ver­bau­te me­cha­ni­sche Was­ser­zäh­ler durch ei­nen elek­tro­ni­schen Was­ser­zäh­ler er­setzt.

Der Was­ser­zäh­ler­wech­sel wird über un­se­ren Dienst­leis­ter, die Fir­ma Smetex GmbH schrift­lich an­ge­kün­digt und aus­ge­führt.

Ne­ben der An­kün­di­gung des an­ste­hen­den Was­ser­zäh­ler­wech­sels er­hal­ten Sie eine Kun­den­in­for­ma­tio­nen über den neu bei Ih­nen ver­bau­ten elek­tro­ni­schen Zäh­ler so­wie eine In­for­ma­ti­on zur Da­ten­ver­ar­bei­tung nach Art. 14 EU-Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DS­GVO).

Ca. 4 Wo­chen spä­ter wird sich die Fir­ma Smetex GmbH er­neut mit Ih­nen in Ver­bin­dung set­zen, um mit Ih­nen ei­nen Ter­min für den Zäh­ler­wech­sel zu ver­ein­ba­ren. Selbst­ver­ständ­lich kön­nen sich die Mit­ar­bei­ter der Fir­ma en­was GmbH aus­wei­sen.

Was sind die Vorteile des Funkwasserzählers?

Der Ein­satz von Ul­tra­schall­was­ser­zäh­lern bie­tet vie­le Vor­tei­le ge­gen­über me­cha­ni­schen Zäh­lern. An­ge­fan­gen beim ex­trem gro­ßen Mess­be­reich bis hin zur in­te­grier­ten Kom­mu­ni­ka­ti­on über wM­Bus OMS und/​oder Lo­Ra­WAN zur Zäh­ler­stands­er­fas­sung und Ab­rech­nung.

Eine Ab­le­sung di­rekt am Was­ser­zäh­ler im Haus ist zu­künf­tig nur noch in Aus­nah­me­fäl­len er­for­der­lich. Ter­min­ver­ein­ba­run­gen für Ab­le­sun­gen oder der Auf­wand für Selbstable­sun­gen ent­fal­len eben­so wie Nacha­ble­sun­gen we­gen der Über­mitt­lung fal­scher Wer­te.

Die Zäh­ler kön­nen auch Be­triebs­mel­dun­gen bei Stö­run­gen über­tra­gen.

Ein Dis­play in­fo­miert über die vor­lie­gen­de Warn­mel­dun­gen, so­dass der Kun­de zeit­nah han­deln kann. So kön­nen bei­spiels­wei­se Le­cka­gen oder Schleich­was­ser­ver­lus­te früh­zei­tig er­kannt so­wie Was­ser­ver­lus­te ver­mie­den wer­den.

Die elek­tro­ni­schen Was­ser­zäh­ler bie­ten zu­dem eine deut­lich län­ge­re Le­bens­dau­er als die bis­her ein­ge­set­zen me­cha­ni­schen Was­ser­zäh­ler, so­dass die Wech­sel­fris­ten der Zäh­ler um meh­re­re Jah­re ver­län­gert wer­den kön­nen.

Elek­tro­ni­sche Was­ser­zäh­ler be­sit­zen an­ders als ein me­cha­ni­scher Zäh­ler kei­ne be­weg­li­chen Tei­le. In­fol­ge­des­sen sind elek­tro­ni­sche Was­ser­zäh­ler ver­schleiß­frei und be­hal­ten ihre ex­trem hohe Ge­nau­ig­keit wäh­rend der ge­sam­ten Le­bens­dau­er.

Wie hoch ist die Sendeleistung?

Der Zäh­ler ist bat­te­rie­be­trie­ben. Die­se Bat­te­rie ver­sorgt das Mess­sys­tem als auch die Funk­ein­heit für mehr als 12 Jah­re mit Strom.

Die elek­tro­ma­gne­ti­sche Strah­lung des Sys­tems ist auf Grund die­ser tech­ni­schen Ge­ge­ben­hei­ten im Ver­gleich zu an­de­ren Hoch­fre­quenz­fun­k­quel­len wie z.B. Ra­dio, Funk- oder Mo­bil­te­le­fo­nie oder Fern­se­hen äu­ßerst ge­ring und liegt weit un­ter­halb der ge­setz­li­chen Grenz­wer­te.

Die ma­xi­ma­le Sen­de­leis­tung be­trägt nur 0,01 Watt bei ei­ner Fre­quenz von 868 MHz. 99,9 Pro­zent des Ta­ges wird da­bei nicht ge­sen­det, da die Über­tra­gung ei­nes Te­le­gramms für das Dri­ve-by-Ver­fah­ren nur ma­xi­mal 16 Mil­li­se­kun­den dau­ert.

Zum Ver­gleich: Schon ein ein­mi­nü­ti­ges Te­le­fo­nat mit ei­nem Mo­bil­te­le­fon über­trifft die Strah­len­do­sis, die der Was­ser­zäh­ler in der ge­sam­ten Ein­satz­zeit aus­sen­det.

Welche Daten werden übermittelt?

Ein­mal jähr­lich wer­den die Ab­rech­nungs­da­ten (Zäh­ler­num­mer und ak­tu­el­ler Zäh­ler­stand), die an­ste­hen­den Feh­ler­codes (Tro­cken­lauf, Fließ­rich­tungs­wech­sel, usw.) und die Zäh­ler­be­triebs­da­ten (z.B. Bat­te­rie­stand) über LoRa-Funk­si­gna­le oder hilfs­wei­se mit dem Dri­ve-by-Ver­fah­ren per Funk an die Funk­aus­le­se­ge­rä­te bzw. ans Re­chen­zen­trum ge­sen­det.

Ist zu­künf­tig in Ge­bie­ten un­se­rer Was­ser­ver­sor­gung wie z.B. ein­zel­nen Orts­tei­len oder Stra­ßen­zü­gen - wir spre­chen hier von Bi­lanz­zo­nen - eine aus­rei­chen­de An­zahl der neu­en Zäh­l­er­ge­ne­ra­ti­on ver­baut und eine aus­rei­chen­de In­fra­struk­tur für LoRa ge­schaf­fen, wird suk­zes­si­ve auf den Funk­stan­dard „LoRa“ um­ge­stellt. „LoRa“ steht für Lon­gRan­ge (gro­ße Reich­wei­te) und kann über gro­ße Dis­tan­zen mit ge­rin­gem Strom­ver­brauch kom­mu­ni­zie­ren. Bei die­sem Ver­fah­ren wird bis zu vier­mal täg­lich vom Zäh­ler ein Te­le­gramm mit Ver­brauchs­da­ten ver­sen­det, wel­ches wir über An­ten­nen­stand­or­te (Gate­ways) emp­fan­gen kön­nen. Die­se Da­ten nut­zen wir zur Netz­über­wa­chung, in­dem wir sie auf der Ebe­ne der Bi­lanz­zo­nen (Ge­mein­de/​Orts­teil/​Stra­ßen­zug) zu­sam­men­fas­sen. Der so er­mit­tel­te Ge­samt­ver­brauch ei­ner Bi­lanz­zo­ne kann dann der in die­se Bi­lanz­zo­ne ab­ge­ge­be­nen Was­ser­men­ge ge­gen­über­ge­stellt und Dif­fe­ren­zen kön­nen so zeit­nah er­mit­telt wer­den.

Im Rah­men die­ser mo­der­nen Netz­über­wa­chung wer­den kei­ne Ver­brauchs­wer­te von ein­zel­nen Was­ser­zäh­lern aus­ge­wer­tet. Le­dig­lich ein­mal jähr­lich wird für die Ver­brauchs­ab­rech­nung der Zäh­ler­stand in das Ab­rech­nungs­sys­tem zur Er­stel­lung der Ve­brauchs­ab­rech­nung über­tra­gen. Dar­über hin­aus ist es auf die­se Wei­se eben­so ein­fach mög­lich, auf Kun­den­wunsch eine Zwi­schen­ab­rech­nung zu er­stel­len.

Ne­ben die­sen bei­den Ver­fah­ren kann es in be­stimm­ten Fäl­len not­wen­dig sein, um­fang­rei­che­re im Zäh­ler ge­spei­cher­te Da­ten zu ver­ar­bei­ten. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Sie eine Le­cka­ge­prü­fung in Ih­rer Lie­gen­schaft wün­schen, weil ein ent­spre­chen­der Feh­ler­code über­mit­telt wur­de oder wenn Un­stim­mig­kei­ten über die Ab­rech­nung des Was­ser­ver­brauchs ge­klärt wer­den sol­len. Die­se zu­sätz­li­chen Da­ten kön­nen nur di­rekt vor Ort am Zäh­ler und dür­fen nur im Bei­sein und mit Zu­stim­mung des Be­trof­fe­nen aus­ge­le­sen wer­den.

Eine über die­se Ver­ar­bei­tun­gen hin­aus­ge­hen­de Ver­brauchs­ana­ly­se ein­zel­ner Was­ser­zäh­ler fin­det nicht statt.

Wie oft werden die Daten abgerufen?

Die Da­ten des Funk­was­ser­zäh­lers wer­den tur­nus­ge­mäß in der Re­gel ein­mal jähr­lich zum Zweck der Ab­rech­nung aus­ge­le­sen. Dar­über hin­aus wer­den die Da­ten al­ler FWZ in Sum­me an­lass­be­zo­gen z.B. zur Netz­ana­ly­se re­gel­mä­ßig re­gis­triert.

Welcher Funkwasserzähler wird eingesetzt?

Das Was­ser­werk Ge­r­au­er Land hat sich für das Mo­dell QAL­CO­SO­NIC W1 des Her­stel­lers AXIO­MA ent­schie­den.

Das Da­ten­blatt (PDF-Dokument, 1,17 MB, 30.10.2024) zum Ultraschall-Wasserzähler QALCOSONIC W1 gibt wei­te­re In­for­ma­tio­nen zum ver­bau­ten Was­ser­zäh­ler.

Display des Wasserzählers

Parameter/aktuell festgelegte Warnschwellen

LeckageanzeigeDurchfluss > 40 l/h (0,040 m³/h) über 24 h

RohrbruchanzeigeDurchfluss > 800 l/h (0,800 m³/h) über 1 h

Warnanzeigebei Fließrichtungswechsel,
Temperatur <= 3° Celsius (zeitunabhängig)

Stand: 30.10.2024

Steigt die Grundgebühr durch den Funkwasserzähler?

Auch wenn die An­schaf­fung von Funk­was­ser­zäh­lern zu­nächst teu­rer ist, ist mit ei­ner Er­hö­hung der Grund­ge­bühr auf­grund der Um­stel­lung nicht zu rech­nen.

Durch die Vor­tei­le der Funk­was­ser­zäh­ler ent­fal­len oder re­du­zie­ren sich an­de­re Kos­ten (z. B. Ab­le­sung, Tur­nus­tausch nach 6 Jah­ren), was letzt­lich über die Ein­satz­dau­er der Zäh­ler die hö­he­ren An­schaf­fungs­kos­ten aus­gleicht.

Kann ich dem Einbau eines Funkwasserzählers widersprechen?

Grund­sätz­lich kön­nen Sie den Ein­bau ei­nes Funk­was­ser­zäh­lers nicht ver­wei­gern. Wir ver­wei­sen hier­zu auf § 23 der Was­ser­ver­sor­gungs­sat­zung vom 23.10.2023.

Ge­mäß Art. 21 Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung (DS­GVO) steht Ih­nen aber un­ter be­stimm­ten Um­stän­den das Recht zu, der Ver­ar­bei­tung Ih­rer per­sön­li­chen Da­ten zu wi­der­spre­chen. Sie müs­sen hier­zu die Grün­de für Ih­ren Wi­der­spruch dar­le­gen, die sich aus Ih­rer be­son­de­ren Si­tua­ti­on er­ge­ben müs­sen.

So­fern nach In­ter­es­sens­ab­wä­gung Ih­rem Wi­der­spruch statt­zu­ge­ben ist, kann an Ih­rem Zäh­ler ggf. das Funk­mo­duk de­ak­ti­viert wer­den.

Kann ich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten widersprechen?

Die be­trof­fe­ne Per­son hat ge­mäß Art. 21 DS­GVO das Recht, Wi­der­spruch ge­gen die Ver­ar­bei­tung ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten un­ter Ein­satz ei­nes Funk­was­ser­zäh­lers ein­zu­le­gen. Da­bei han­delt es sich nicht um ein be­digungs­lo­ses Wi­der­spruchs­recht. Die be­trof­fe­ne Per­son hat die Grün­de für den Wi­der­spruch dar­zu­le­gen, die sich aus ih­rer be­son­de­ren Si­tua­ti­on er­ge­ben müs­sen. Be­trof­fe­ne Per­so­nen im Sin­ne von Art. 21 DS­GVO und da­mit wi­der­spruchs­be­rech­tigt kön­nen nur Per­so­nen sein, die in der über den Funk­was­ser­zäh­ler ver­sorg­ten Wohn­ein­heit le­ben, un­ab­hän­gig da­von, wer An­schluss­neh­mer/​Ve­trags­part­ner der Eislinger Wasserversorgung ist. Im Rah­men ei­ner In­ter­es­sen­ab­wä­gung kann ei­nem Wi­der­spruch nur statt­ge­ge­ben wer­den, wenn kei­ne zwin­gen­den schutz­wür­di­gen Grün­de für die Ver­ar­bei­tung durch den Was­ser­ver­sor­ger vor­lie­gen, die die In­ter­es­sen, Rech­te und Frei­hei­ten der be­trof­fe­nen Per­son über­wie­gen.

Be­trof­fen und da­mit wi­der­spruchs­be­rech­tigt ge­mäß Art. 21 DS­GVO sind alle Per­so­nen, de­ren per­so­nen­be­zo­ge­ne Da­ten ver­ar­bei­tet wer­den. Im Fal­le der Funk­was­ser­zäh­ler sind das in Baden-Württemberg aus­schließ­lich sol­che Per­so­nen, die in ei­ner Wohn­ein­heit le­ben, die ent­we­der al­lei­ne über ei­nen Zäh­ler oder ge­mein­sam mit ei­ner zwei­ten Wohn­ein­heit über ei­nen Zäh­ler ver­sorgt wird.

Wie werden meine persönlichen Daten geschützt?

Der Schutz Ih­rer per­sön­li­chen Da­ten ist uns sehr wich­tig.

Bei ei­ner Da­ten­über­tra­gung wer­den le­dig­lich die­je­ni­gen Da­ten über­tra­gen, die zur Ver­brauchs­ab­rech­nung bzw. zur zu­ver­läs­si­gen Was­ser­netz­ana­ly­se und -steue­rung not­wen­dig sind.

Durch ent­spre­chen­de tech­ni­sche und or­ga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men ge­währ­leis­ten wir ein ho­hes Ni­veau an Da­ten­si­cher­heit.

Die Da­ten­über­tra­gung er­folgt durch eine 128-Bit-AES-Ver­schlüs­se­lung. Je­der Zäh­ler hat ei­nen in­di­vi­du­el­len 32-stel­li­gen Ver­schlüs­se­lungs­code, der nicht für Drit­te zu­gäng­lich ist.

Wasseranalyse

Die aktuelle Trinkwasseranalyse der Gemeinde Heiningen können Sie hier als pdf herunterladen:

Information über die Einleitung oder Versickerung von Niederschlagswasser

Die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wirft bei vielen Bürgern Fragen auf.  Immer wieder werden wir dabei auch nach Möglichkeiten der Einleitung oder der Versickerung von Niederschlagswasser gefragt. Dies wird nach unserer Einschätzung vor allem für diejenigen Gebührenpflichtigen von besonderem Interesse sein, die infolge der gerichtsurteilsbedingten Gebührenumverteilung mit einem deutlich höheren Gebührenaufwand zu rechnen haben – vor allem gewerbliche, aber auch landwirtschaftliche Betriebe werden hiervon betroffen sein.

Für die erlaubnisfreie Einleitung oder Versickerung von Niederschlagswasser veröffentlichen wir daher nachfolgend ein Merkblatt (PDF-Dokument, 57,37 KB, 13.02.2015), das für die BürgerInnen gedacht ist, die sich dafür interessieren, unschädliches Niederschlagswasser erlaubnisfrei einzuleiten. Das Merkblatt ist auch auf der Website der Gemeinden Eschenbach und Heiningen sowie des Landkreises Göppingen eingestellt.

Grundlage für die Einleitung von Niederschlagswasser ist die Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser in der Fassung vom 25. April 2007.

Unbedingt zu prüfen ist, inwieweit eine mögliche Beseitigung des Niederschlagwassers bereits im Bebauungsplan geregelt ist und inwieweit eine Einleitung baurechtlich zulässig ist (Abstand Nachbargebäude etc.).

Sollte die Einleitung ein Biotop beeinträchtigen, ist die untere Naturschutzbehörde zu informieren. Zudem muss immer der Gewässereigentümer von der Einleitung in Kenntnis gesetzt werden.

Weiter möchten wir Sie auf die Möglichkeit der erlaubnisfreien Einleitung von Niederschlagswasser hinweisen, das von befestigten oder bebauten Flächen von mehr als 1200 m² stammt. Hier ist eine Anzeige beim Landratsamt Göppingen erforderlich (vgl. dazu § 1 Abs. 2 Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser).

Sollten zu diesem Thema noch Fragen auftreten, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeveraltungen Eschenbach und Heiningen sowie des Umweltschutzamtes Göppingen gerne beratend zur Verfügung.

- Bürgermeisterämter Eschenbach und Heiningen -

Warum ändern wir den Gebührenmaßstab?

Am 11.03.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim beschlossen, dass die Städte und Gemeinden jetzt auch in Baden- Württemberg keine einheitliche Abwassergebühr nach dem Frischwasserverbrauch mehr erheben dürfen, da diese in der Regel gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und somit gegen das Äquivalenzprinzip verstößt. Für die Einführung dieser sogenannten gesplitteten Abwassergebühr wird keine Übergangsfrist gewährt. Sie ist damit sofort anzuwenden. Deshalb muss rückwirkend zum 1. Januar 2010 eine verursachergerechtere Aufteilung der Abwassergebühr in Schmutz- und Niederschlagswassergebühr eingeführt werden.

Die Abwassergebühr wird sich künftig aus zwei Beträgen, der Schmutzwassergebühr berechnet anhand des Frischwasserverbrauchs und der Niederschlagswassergebühr berechnet nach der versiegelten Fläche unter Berücksichtigung des jeweiligen Versiegelungsgrades zusammensetzen. Einbezogen werden jedoch nur versiegelte Flächen, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind.

Mit der Ermittlung der versiegelten Flächen wurde ein Ingenieurbüro betraut, welches in den nächsten Wochen die Grundstücksdaten aus dem Geoinformationssystem und dem Allgemeinen Kanalisationsplan (AKP) aufbereitet und die versiegelten Flächen jedes einzelnen Grundstücks berechnet.

Diese Berechnungen werden jedem Grundstückseigentümer/ Wasserabnehmer übersandt mit der Bitte, die Berechnung auf Grund der tatsächlichen Anschlusssituation auf seinem Grundstück zu überprüfen. Anhand eines mitgelieferten Fragebogens können Änderungen geltend gemacht werden. Sollten Fragen oder Unklarheiten bestehen, steht die Verwaltung telefonisch und persönlich zur Verfügung. Die genauen Daten über den Zeitraum sowie die Kontaktdaten werden auf dem Fragebogen mitgeteilt.

Auf Grundlage der ermittelten Versiegelungsflächen sowie des Frischwasserverbrauchs wird dann durch unser Steuerberatungsbüro eine Neukalkulation der Gebühr erfolgen. Die Veranlagung der Gebühr für das Jahr 2010 erfolgt voraussichtlich im April 2011.

Wichtig ist folgender Hinweis: Es werden keine höheren oder zusätzlichen Gebühren von der Gemeinde für die Abwasserbeseitigung erhoben. Lediglich das Gebührenaufkommen wird anders verteilt.

Öffnungszeiten des Voralbbad und mehr finden Sie unter
„Weitere Informationen“
Wir freuen uns auf Ihren Besuch im Voralbbad!