Hauptbereich
Grund- & Gewerbesteuer
- Gewerbesteuer-Hebesatz: 385 v. H
- Grundsteuer-Hebesatz A (Landwirte): 390 v. H.
- Grundsteuer-Hebesatz B (bebaute Grundstücke): 400 v.H.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden und Städte zur Bestreitung ihrer öffentlichen Ausgaben. Gewerbesteuer müssen Sie bezahlen, wenn Sie ein Gewerbe betreiben. Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen auf den Gewerbeertrag eines Unternehmens erhoben. Die letztendliche Höhe wird von diesen auch selbst festgesetzt.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und bezieht sich auf Beschaffenheit und Wert eines Grundstücks. Sie ist eine Realsteuer, bei der die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers fast ausnahmslos außer Betracht bleiben.
Hundesteuer
Hundesteuerbescheide 2022
In diesen Tagen werden die Hundesteuerjahresbescheide 2022 zugestellt. Nachdem das
Land Baden-Württemberg das Hundesteuergesetz aufgehoben hat, erhebt die Gemeinde
Heiningen die Hundesteuer nach dem Kommunalabgabengesetz und der
Hundesteuersatzung in der Fassung vom 15.11.2021. Es gelten folgende wesentliche
Bestimmungen:
1. Steuersatz 2022
Ab diesem Jahr beläuft sich die Hundesteuer auf 120,-- € für den ersten gehaltenen Hund
erhoben. Bei Kampfhunden oder gefährlichen Hunden beträgt der Steuersatz 900,-- €.
2. Weitere Hunde
Für Zweithunde und weitere Hunde erhöht sich die vorgenannte Steuer auf 240,-- € je Hund
bzw. 1.800 € je Kampfhund oder gefährlichen Hund.
3. Zwingersteuer
Die Zwingersteuer beträgt 360,-- €, gegebenenfalls mit Zuschlägen.
4. Steuerbefreiungen
Möglich sind Befreiungen nur noch für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe
blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen, die entsprechende
Schwerbehindertenausweise besitzen.
Außerdem sind Hunde befreit, die die Prüfung für Rettungshunde mit Erfolg abgelegt haben
und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen bzw. Hunde, die zur
Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile gehalten
werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.
Da Befreiungstatbestände der Verbandsverwaltung nicht bekannt sind, müssen sie
gegebenenfalls einzeln nachgewiesen werden.
5. Hundesteuermarken
Die Hundesteuermarken sind nicht mehr auf einzelne Kalenderjahre beschränkt. Sie gelten
vielmehr fortlaufend für die Dauer der Hundehaltung und sind nach deren Beendigung an
die Verbandskasse zurückzugeben.
6. Hundetütchen
Im Ort befinden sich zahlreiche Hundetoiletten. An den jeweiligen Behältern können die
Tüten entnommen werden. Bei Bedarf sind weitere Hundetüten im Erdgeschoß des
Rathauses, Zimmer 12 während der üblichen Dienstzeiten erhältlich.
7. Anzeigepflichten
Steuerpflichtig und damit anzeigepflichtig sind alle im Gemeindegebiet gehaltenen
Hunde über 3 Monate, auch wenn sie gegebenenfalls von der Steuer befreit sein
sollten. Die Anzeige muß vom Halter innerhalb eines Monats nach Beginn der
Hundehaltung bzw. nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, erfolgen. Die
Nichteinhaltung der Anzeigepflichten bedeutet eine Ordnungswidrigkeit, die mit
Bußgeld belegt ist.
Die aktuelle Hundesteuersatzung zum Donwload finden Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt "Ortsrecht".
Die Formulare zur An- bzw. Abmeldung Ihres Hundes finden Sie hier.
Wasser und Abwasser
Wassergebühren
2,39 Euro/cbm zzgl. Mehrwertsteuer und Zählergebühr je nach Durchflussmenge ab 1,50 Euro/Monat.
Hierfinden Sie die Wasserversorgungssatzung.
Abwassergebühren
Die Schmutzwassergebühr der Gemeinde Heiningen beträgt 1,56 Euro/cbm. Die Niederschlagswassergebühr beträgt je qm versiegelter Fläche 0,32 Euro.
Hierfinden Sie die Abwassersatzung der Gemeinde Heiningen.
Erhebung von Marktgebühren
Wochenmarkt
Das Platzgeld für jeden angefangenen laufenden Frontmeter (Tiefe 2 m) je Markttag beträgt 1,50 Euro.
Jahrmarkt
Das Platzgeld für jeden angefangenen laufenden Frontmeter (Tiefe 2 m) je Markttag beträgt 2,50 Euro. Die Gebühr für das zur Verfügung stellen eines 4 Meter langen,überdachten Verkaufstandes beträgt für Heininger und Eschenbacher Vereine je Markttag 12,50 Euro, für sonstige Nutzer 25 Euro.
Hier können Sie sich die Marktgebührensatzung als PDF-Datei downloaden (PDF-Dokument, 17,12 KB, 15.05.2018).