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Hundesteuer
- Wegzug bzw. Umzug innerhalb der Gemeinde
So ein Umzug bringt viel Arbeit mit sich.
Auch bei der Gemeinde fallen so einige Dinge an.
Zum Beispiel ist es auch bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde melderechtlich notwendig, auf dem Rathaus die neue Anschrift anzugeben. Bitte denken Sie dann auch daran, die Anschrift für die Hundesteuerbescheide ändern zu lassen.
Bei einem Wegzug aus der Gemeinde müssen Sie sich nicht mehr auf dem Rathaus abmelden. Es genügt, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden und dort die alte Adresse angeben. Die Daten werden dann elektronisch an das Rathaus des bisherigen Wohnsitzes übermittelt.
Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass bei einem Wegzug aus der Gemeinde der dort gemeldete Hund gesondert abgemeldet werden muss!
Wir bitten Sie dies zu beachten.
Ihr Gemeindeverwaltungsverband Voralb
Grundsteuer
Ein Hinweis in eigener Sache:
Sie sind gerade dabei Ihr Eigentum (Haus, Wohnung, Grundstück) zu verkaufen oder haben es bereits verkauft? Dann aufgepasst:
Laut dem Grundsteuergesetz ist der Stichtag für die Umschreibung der Grundsteuer auf den Neueigentümer immer der 1.1 des darauffolgenden Jahres in dem das Eigentum veräußerst wurde ( Grundsteuergesetz § 1).
Für das Veräußerungsjahr sind somit Sie als bisheriger Eigentümer der Gemeinde gegenüber grundsteuerpflichtig.
Wie bitten um Verständnis für diese durch die Gesetzeslage gebundene Entscheidung.
Ihr Gemeindeverwaltungsverband Voralb
PS: Bitte denken Sie auch daran, bei einem Eigentümerwechsel den Zählerstand Ihres Wasserzählers mitzuteilen, damit ggf. eine Abrechnung erstellt werden kann.
Grundsteuerjahreszahlung für das Jahr 2027 - Antrag kann jetzt gestellt werden
Grundsteuerjahresbeträge über 15,00 Euro können außer in Raten auch in einem Betrag am 1. Juli entrichtet werden. Die Jahreszahlung ist aber nur auf Antrag möglich, der für das Kalenderjahr 2027 spätestens bis zum 30. September 2026 zu stellen ist, wenn er nicht schon in einem früheren Jahr gestellt wurde. Eine stillschweigende Jahreszahlung der Grundsteuer am 1. Juli ist nicht möglich. Sie würde zur Folge haben, dass für die am 15. Februar und 15. Mai fälligen Grundsteuerbeträge Säumniszuschläge erhoben werden müssten.
Die beantragte Grundsteuerzahlung in einem Jahresbetrag am 1. Juli bleibt für den Steuerzahler so lange maßgebend, bis er ihre Änderung beantragt. Die Änderung ist ebenfalls bis zum 30. September des vorhergehenden Kalenderjahres zu beantragen.
Grund- & Gewerbesteuer
- Gewerbesteuer-Hebesatz: 385 v. H
- Grundsteuer-Hebesatz A (Landwirte): 486 v. H.
- Grundsteuer-Hebesatz B (bebaute Grundstücke): 240 v.H.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden und Städte zur Bestreitung ihrer öffentlichen Ausgaben. Gewerbesteuer müssen Sie bezahlen, wenn Sie ein Gewerbe betreiben. Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen auf den Gewerbeertrag eines Unternehmens erhoben. Die letztendliche Höhe wird von diesen auch selbst festgesetzt.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und bezieht sich auf Beschaffenheit und Wert eines Grundstücks. Sie ist eine Realsteuer, bei der die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers fast ausnahmslos außer Betracht bleiben.
Hundesteuer
Hundesteuerbescheide 2026
Es gelten folgende wesentliche
Bestimmungen:
1. Steuersatz 2026
Ab diesem Jahr beläuft sich die Hundesteuer auf 130,-- € für den ersten gehaltenen Hund
erhoben. Bei Kampfhunden oder gefährlichen Hunden beträgt der Steuersatz 1.000,-- €.
2. Weitere Hunde
Für Zweithunde und weitere Hunde erhöht sich die vorgenannte Steuer auf 260,-- € je Hund
bzw. 2.000 € je Kampfhund oder gefährlichen Hund.
3. Zwingersteuer
Die Zwingersteuer beträgt 390,-- €, gegebenenfalls mit Zuschlägen.
4. Steuerbefreiungen
Möglich sind Befreiungen nur noch für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe
blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen, die entsprechende
Schwerbehindertenausweise besitzen.
Außerdem sind Hunde befreit, die die Prüfung für Rettungshunde mit Erfolg abgelegt haben
und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen bzw. Hunde, die zur
Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile gehalten
werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Zudem sind solche
Hunde von der Steuer befreit, die als Nachsuchhunde im Sinne von § 38 Jagd- und
Wildtiermanagementgesetz (JWMG) im Gemeindegebiet eingesetzt werden und als
Nachsuchhunde beim Landesjagdverband registriert sind.
Da Befreiungstatbestände der Verbandsverwaltung nicht bekannt sind, müssen sie
gegebenenfalls einzeln nachgewiesen werden.
5. Hundesteuermarken
Die Hundesteuermarken sind nicht mehr auf einzelne Kalenderjahre beschränkt. Sie gelten
vielmehr fortlaufend für die Dauer der Hundehaltung und sind nach deren Beendigung an
die Verbandskasse zurückzugeben.
6. Hundetütchen
Im Ort befinden sich zahlreiche Hundetoiletten. An den jeweiligen Behältern können die
Tüten entnommen werden. Bei Bedarf sind weitere Hundetüten im Erdgeschoß des
Rathauses, Zimmer 12 während der üblichen Dienstzeiten erhältlich.
7. Anzeigepflichten
Steuerpflichtig und damit anzeigepflichtig sind alle im Gemeindegebiet gehaltenen
Hunde über 3 Monate, auch wenn sie gegebenenfalls von der Steuer befreit sein
sollten. Die Anzeige muß vom Halter innerhalb eines Monats nach Beginn der
Hundehaltung bzw. nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, erfolgen. Die
Nichteinhaltung der Anzeigepflichten bedeutet eine Ordnungswidrigkeit, die mit
Bußgeld belegt ist.
Die aktuelle Hundesteuersatzung zum Donwload finden Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt "Ortsrecht".
Die Formulare zur An- bzw. Abmeldung Ihres Hundes finden Sie hier.
Wasser und Abwasser
Wassergebühren
2,55 Euro/cbm zzgl. Mehrwertsteuer und Zählergebühr je nach Durchflussmenge ab 1,50 Euro/Monat.
Hierfinden Sie die Wasserversorgungssatzung.
Abwassergebühren
Die Schmutzwassergebühr der Gemeinde Heiningen beträgt 1,94 Euro/cbm. Die Niederschlagswassergebühr beträgt je qm versiegelter Fläche 0,32 Euro.
Hierfinden Sie die Abwassersatzung der Gemeinde Heiningen.
Erhebung von Marktgebühren
Wochenmarkt
Das Platzgeld für jeden angefangenen laufenden Frontmeter (Tiefe 2 m) je Markttag beträgt 1,50 Euro.
Jahrmarkt
Das Platzgeld für jeden angefangenen laufenden Frontmeter (Tiefe 2 m) je Markttag beträgt 2,50 Euro. Die Gebühr für das zur Verfügung stellen eines 4 Meter langen,überdachten Verkaufstandes beträgt für Heininger und Eschenbacher Vereine je Markttag 12,50 Euro, für sonstige Nutzer 25 Euro.
Hier können Sie sich die Marktgebührensatzung als PDF-Datei downloaden (PDF-Dokument, 78,91 KB, 24.08.2026).






