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Ausbildungsvertrag
Sie müssen mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag abschließen. Der Vertrag muss spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden.
Der schriftliche Vertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung
- Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
- Dauer der Probezeit,
- Zahlung und Höhe der Vergütung,
- Dauer des Urlaubs,
- Voraussetzungen für eine Kündigung,
- Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,
- Form des Ausbildungsnachweises (schritlich oder elektronisch).
Der Berufsausbildungsvertrag ist vom Ausbildenden und vom Auszubildenden zu unterschreiben. Ist der Auszubildende noch nicht volljährig, müssen auch seine gesetzlichen Vertreter den Vertrag unterschreiben. Jeder bekommt ein schriftliches Exemplar.
Nicht zulässig im Ausbildungsvertrag sind Klauseln, die den Auszubildenden für die Zeit nach seiner Ausbildung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken. Sie können jedoch Ihren Auszubildenden innerhalb der letzten sechs Monate seiner Ausbildungszeit durch eine entsprechende Vereinbarung mit diesem dazu verpflichten, nach Ende der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis mit Ihrem Unternehmen einzugehen. Außerdem sind auch Vereinbarungen nichtig,
- die vom Auszubildenden eine Entschädigung für seine Berufsausbildung verlangen,
- die Vertragsstrafen festlegen oder
- die den Ausschluss von Schadensersatz, eine Beschränkung von Schadensersatz oder die Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen festlegen.
Sie müssen den Vertrag an die zuständige Kammer schicken. Dort werden alle Ausbildungsverträge in ein Verzeichnis eingetragen. Außerdem müssen Sie den Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule anmelden.
Vertiefende Informationen
- Muster für einen Berufsausbildungsvertrag des Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Rechtsgrundlage
Leistungen
Freigabevermerk
Stand: 11.10.2022
Verantwortlich: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg